Was ist beim Wechsel der Gewinnermittlungsart zu beachten
Die Gründe für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart sind vielfältig. Sei es beispielsweise, dass die handelsrechtlichen Buchführungsgrenzen eines Einzelkaufmannes überschritten werden, steuerlich zur Buchführungspflicht seitens des Finanzamtes aufgefordert wurde, der Betrieb aufgeben/veräußert wird oder auch das für Einzelkaufleute seit dem Bilanzmodernisierungsgesetzes eingeführte Wahlrecht zur Befreiung von der Buchführungspflicht wahrgenommen wird.
Bei beiden Gewinnermittlungsarten (Einnahmen-Überschussrechnung und Betriebsvermögensvergleich) gilt der Grundsatz des gleichen Totalgewinnes von Gründung bis Beendigung des Unternehmens. Allerdings erfolgt die Versteuerung teilweise in unterschiedlichen Perioden. Aufgrund dieser Differenz muss bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart außer bilanziell ein Übergangsgewinn/-verlust ermittelt werden für Sachverhalte, die in den beiden Gewinnermittlungsarten unterschiedlich versteuert werden.
Oberster Grundsatz ist daher die Frage: Wie ist die Behandlung in der bisherigen Gewinnermittlungsart und wie ist diese in der neuen Gewinnermittlungsart. Aus dem Vergleich muss dann die notwendige Erfordernis einer erfolgswirksamen Zu-/ oder Abrechnung bei Ermittlung des Übergangsgewinnes geprüft werden. Folgende allgemeine Aussagen gelten dabei:
| Vergleich zwischen alter und neuer Gewinnermittlungsart ergibt: |
Auswirkung auf das Übergangsergebnis |
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| Betriebseinnahme: aber bei beiden Gewinnermittlungsarten nicht als solche erfasst |
Zurechnung | |
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| Betriebsausgabe: aber bei beiden Gewinnermittlungsarten nicht als solche erfasst |
Abrechnung | |
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| Betriebseinnahme: bereits bei alter Gewinnermittlungsart und zusätzlich bei neuer Gewinnermittlungsart (doppelt) |
Abrechnung | |
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| Betriebsausgabe: bereits bei alter Gewinnermittlungsart und zusätzlich bei neuer Gewinnermittlungsart (doppelt) |
Zurechnung |
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Eine Übersicht der sich aus diesen allgmeinen Aussagen ergebenen wichtigsten Zu-/ und Abrechnungen bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart finden Sie in unserer Arbeitshilfe:
Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
Der Übergangsgewinn-/Verlust zählt einkommensteuerlich zum laufenden Gewinn. Es muss also noch geklärt werden, in welchem Wirtschaftsjahr der Übergangsgewinn versteuert wird. Vereinfacht ist dies aus nachfolgender Tabelle zu ersehen:
| Wechsel der Gewinnermittlungsart |
Versteuerung Übergangsgewinn-/verlust |
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| Einnahmen Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich |
Im ersten Jahr nach dem Übergang zur Einnahmen-Überschussrechnung oder Antrag auf Verteilung auf zwei oder drei Jahre. Keine Verteilung möglich z.B. bei Betriebsveräußerung/ -aufgabe, Einbringung in Personengesellschaft zu Buchwerten |
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| Bei (vorangehender) Betriebsaufgabe/ -veräußerung |
Mit laufendem Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres |
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| Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung |
Im ersten Jahr nach dem Übergang. Wirken sich Vorgänge in diesem ersten Jahr noch nicht aus, kann auf Antrag auch Versteuerung in dem Jahr vorgenommen werden, in dem sich Vorgang auswirkt. |
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