Änderungen beim Gründungszuschuss
Die meisten Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt werden erst ab 01.01.2012 wirksam. Die Änderungen beim Gründungszuschuss treten bereits ab dem 28.12.2011 in Kraft. Für die Förderungen von Existenzgründungen von Arbeitslosengeld-Beziehern gilt ab dem 28.12.2011:
- Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen besteht (bisher 90 Tage).
- In den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten Existenzgründer den Gründungszuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate (bisher sechs Monate) in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden.
- Wie bisher ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachzuweisen. Gründungswillige müssen unverändert die persönliche Eignung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit belegen. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen. Zur Klärung der Eignung stehen auch die Fachdienste zur Verfügung (psychologischer Dienst, ärztlicher Dienst).
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