26.09.2019

Sonderbetriebsausgaben nicht im Folgejahr nachholbar

Sonderbetriebsausgaben, die im Jahr ihrer Entstehung und Bezahlung nicht gewinnmindernd gebucht werden, können nicht in einem Folgejahr gewinnmindernd erfasst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgaben aus Privatmitteln im Wege einer Einlage bezahlt wurden. Die Einlage kann nicht im Wege des sog. Bilanzenzusammenhangs nachgeholt werden.

Hintergrund: Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft können Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung entstehen, als sog. Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen. Der Aufwand wird in der Sonderbetriebsgewinn- und verlustrechnung berücksichtigt und mindert das Kapital in der Sonderbilanz des Gesellschafters.

Streitfall: Die Klägerin war eine KG, an der ursprünglich E und F als Kommanditisten beteiligt waren. Im Jahr 2008 kam es zu Streitigkeiten zwischen E und F, so dass F eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Wahrnehmung ihrer Kommanditistenrechte beauftragte. Die Kanzlei stellte der F im Jahr 2008 eine Rechnung, die F noch im selben Jahr aus privaten Mitteln bezahlte. Weder die Rechnung noch die Bezahlung wurden in der Sonderbilanz der F erfasst. Im Jahr 2009 machte die KG die Rechtsanwaltskosten als Sonderbetriebsausgaben der F geltend. Das Finanzamt erkannte den Aufwand nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar sind die Rechtsanwaltskosten grundsätzlich Sonderbetriebsausgaben, da sie durch die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung der F mit ihrem damaligen Mitgesellschafter E verursacht worden sind.
  • Die Aufwendungen sind jedoch im Jahr 2008 entstanden und hätten daher im Jahr 2008 als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden müssen. Sie können im Jahr 2009 nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Die nachträgliche Berücksichtigung im Jahr 2009 ist auch nicht im Wege des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs möglich. Danach können Bilanzierungsfehler eines Vorjahres im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Folgejahr nachgeholt worden. Dies setzt voraus, dass ein Bilanzposten fehlerhaft war; im Jahr 2008 gab es aber keinen Bilanzierungsfehler. Die Rechtsanwaltskosten hätten zwar zunächst im Wege der Passivierung einer Verbindlichkeit zum 31.12.2008 gewinnmindernd erfasst werden müssen; die Verbindlichkeit wäre aber nach der Bezahlung noch im Jahr 2008 wieder weggefallen, so dass zum 31.12.2008 keine Verbindlichkeit zu passivieren war.

Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzeitig überprüfen sollten, ob sie im laufenden Jahr Aufwendungen, die durch ihre Beteiligung veranlasst sind, getragen haben. Diese Aufwendungen müssen dann im laufenden Jahr als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Eine Nachholung in einem Folgejahr kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Aufwendungen bis zum Bilanzstichtag bezahlt worden sind.

Die Sonderbetriebsausgaben werden im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft festgestellt. Sie werden nur demjenigen Gesellschafter zugerechnet, der sie getragen hat.

Quelle: BFH, Urteil v. 17.6.2019 – IV R 19/16; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.09.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

26.09.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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