01.03.2022

Entlastungen für Bürger und Wirtschaft geplant

Der Koalitionsausschuss hat sich am 23.2.2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf zehn Entlastungsschritte verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden sollen.

Folgende Maßnahmen sind geplant:

  1. Wegfall der EEG-Umlage: Angesichts der gestiegenen Strompreise für Verbraucher und die Wirtschaft soll die EEG-Umlage bereits zum 1.7.2022 entfallen. Die Koalition verbindet damit die Erwartung, dass die Stromanbieter die sich daraus ergebende Entlastung der Endverbraucher in Höhe von 3,723 ct/kWh in vollem Umfang weitergeben. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen verpflichtet werden, die EEG-Umlage angesichts veränderter Rahmenbedingungen unterjährig neu zu berechnen. Die Ausnahmen, die an die EEG-Umlage gekoppelt sind, sollen ebenso wie die Ausnahmen von den Energiesteuern sowie Kompensationsregeln mit Wirkung zum 1.1.2023 überprüft und angepasst werden.
  2. Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages: Um Arbeitnehmer zu unterstützen, soll der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 € erhöht werden, rückwirkend ab dem 1.1.2022.
  3. Erhöhung des Grundfreibetrages: Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € angehoben werden, rückwirkend ab dem 1.1.2022.
  4. Erhöhung der Fernpendlerpauschale: Die eigentlich am 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie soll vorgezogen werden. Sie soll damit rückwirkend ab dem 1.1.2022 38 ct betragen. Die Bundesregierung strebt noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale an, die ökologisch-soziale Belange der Mobilität besser berücksichtigt.
  5. Einführung eines Coronazuschusses: Erwachsende Beziehende von existenzsichernden Leistungen sollen mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 € unterstützt werden. Davon sollen insbesondere diejenigen profitieren, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhalten.
  6. Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder: Der im Koalitionsvertrag vereinbarte Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder soll zum 1.7.2022 auf den Weg gebracht werden. Er soll in Höhe von 20 € pro Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung denjenigen Kindern helfen, die besondere finanzielle Unterstützung brauchen.
  7. Erhöhung des Mindestlohns: Die am 23.2.2022 vom Bundeskabinett beschlossene Anhebung des Mindestlohns auf 12 € brutto ab dem 1.10.2022 soll zügig vom Bundestag beschlossen werden.
  8. Umsetzung der Maßnahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes: Das von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Vierte Corona-Steuerhilfegesetz soll zügig vom Bundestag beschlossen werden. Dort sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen vorgesehen:
    • Erweiterte Verlustverrechnung (Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 können bis 10 Millionen € auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden),
    • Verlängerung degressive Abschreibung um ein Jahr (auch in 2022 getätigte Investitionen sollen degressiv abgeschrieben werden können),
    • Verlängerung Home-Office-Pauschale von jährlich maximal 600 € um ein Jahr,
    • Steuerbefreiung Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (freiwillige Aufstockungen des Arbeitsgebers sollen bis zum 30.06.2022 steuerfrei sein),
    • Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus (auch für 2022 soll es einen neuen einmaligen Steuerfreibetrag für Beschäftige in Pflegebereichen von max. 3.000 € geben) und
    • Verlängerung Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022 (die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater soll bis zum 31.8.2022 verlängert werden. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.)
  9. Verlängerung des Kurzarbeitergeldes: Die zum 31.3.2022 auslaufenden Sonderreglungen beim Kurzarbeitergeld sollen mit gewissen Einschränkungen erneut verlängert werden und zwar bis zum 30.6.2022:
    • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld sollen herabgesetzt bleiben.
    • Auf den Aufbau von Minusstunden soll verzichtet werden.
    • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs soll nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
    • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat sollen erhöhte Leistungssätze gelten.
    • Die Sozialversicherungsbeiträge sollen den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 zur Hälfte erstattet werden, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird (keine vollständige Erstattung mehr).
    • Leiharbeiter sollen über den 31.3.2022 hinaus kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.
  10. Heizkostenzuschuss: Der von der Bundesregierung beschlossene einmalige Heizkostenzuschuss für Wohngeldbeziehende, Studierende, Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende mit unterstützenden Leistungen soll zügig vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Vor dem Hintergrund stark gestiegener Energiepreise sollen Empfänger von Wohngeld 135 € (und Wohngeld-Haushalte mit zwei Personen 175 € sowie pro weiterem Familienmitglied 35 €) erhalten, Azubis und Studierende im Bafög-Bezug 115 € pro Person. Der Heizkostenzuschuss soll im Sommer gezahlt werden, wenn in der Regel die Heizkosten- oder Nebenkostenabrechnungen anstehen.


Quelle: Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung v. 24.2.2022 sowie Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz online, NWB

 

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 01.03.2022. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

01.03.2022

NWB Rechnungswesen - BBK

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