16.05.2018

Abfindung und Schadensersatz des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsvertrags

Leistet der Arbeitgeber aufgrund einer Vereinbarung zwecks Auflösung des Arbeitsvertrags mehrere Zahlungen als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen. Dies gilt jedoch nicht, wenn einzelne Zahlungen, die zusätzlich zu der Abfindung vereinbart werden, über das Übliche hinausgehen. Es kann sich dann insoweit um einen nicht steuerbaren Schadensersatz handeln.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen gewährt werden, z.B. Abfindungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Streitfall: Der Kläger war Geschäftsführer eines wirtschaftlich aktiven Vereins und wurde bei einem Überfall auf dem Heimweg schwer verletzt und ist seitdem schwerbehindert. Nach Auffassung des Klägers handelte es sich bei dem Überfall um einen gezielten Angriff gegen ihn, weil der Verein Selbstkontrollen in der Industrie durchführte und dabei Unregelmäßigkeiten entdeckt hatte. Nachdem der Kläger einen entsprechenden Prozess gegen die Unfallversicherung verloren hatte, machte er Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber, den Verein, geltend. Es kam daraufhin zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses und zu einer Vereinbarung, nach deren § 3 der Kläger eine Abfindung und nach deren § 5 der Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Schadensersatz in ungefähr doppelter Höhe der Abfindung erhalten sollte. Der Schadensersatz sollte zum Ausgleich der möglicherweise aus dem Überfall entstandenen Ansprüche auf eine Mehrbedarfsrente und eines etwaigen Schmerzensgeldes geleistet werden.

Das Finanzamt behandelte die gesamten Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn, während der Kläger die in § 5 vereinbarte Zahlung als steuerfreien Schadensersatz ansah.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Zwar sind Entschädigungsleistungen anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich einheitlich zu beurteilen. Trotz dieses Grundsatzes muss aber für jede einzelne Zahlung geprüft werden, ob sie als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet wird.
  • Bei der in § 3 der Vereinbarung als „Verdienstausfall und Abfindung“ genannten Zahlung handelte es sich um eine Abfindung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung dem exakten zivilrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers entspricht, der abgegolten werden soll. Es genügt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abfindung übereinstimmend als angemessen ansehen.
  • Die in § 5 der Vereinbarung vereinbarte Zahlung kann dagegen nicht ohne weitere Ermittlungen als Abfindung angesehen werden. Denn immerhin wurde sie zusätzlich zur Abfindung gezahlt und war doppelt so hoch wie diese. Dies spricht dafür, dass sie nicht als Abfindung zu behandeln ist, sondern dass es sich um einen nicht steuerbaren Schadensersatz wegen der Verletzung der Gesundheit bzw. um nicht steuerbares Schmerzensgeld gehandelt hat.

Hinweise: Das FG muss nun aufklären, wofür die in § 5 der Vereinbarung genannte Zahlung genau geleistet werden sollte. Der Grundsatz der einheitlichen Betrachtung ist jedenfalls nicht ausreichend, um eine zusätzliche Zahlung, die doppelt so hoch ist wie die eigentliche Abfindung, ebenfalls als Abfindung zu behandeln.

Insoweit hilft der Grundsatz der einheitlichen Betrachtung in der Praxis nicht viel weiter, weil ohnehin für jede einzelne Teilleistung geprüft werden muss, ob es sich um eine Abfindung oder um nicht steuerbaren Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld handelt.

Zwar ist denkbar, dass die Beteiligten aus steuerlichen Gründen eine Scheinvereinbarung treffen und die Gesamtabfindung in eine steuerbare Abfindung und in einen nicht steuerbaren Schadensersatz aufteilen, um dem Arbeitnehmer einen Teil der Abfindung steuerfrei zu belassen. Um von einer Scheinvereinbarung auszugehen, muss das Finanzamt jedoch den Sachverhalt umfassend aufklären und aus den Feststellungen den Scheincharakter ableiten.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.1.2018 - IX R 34/16, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 16.05.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

16.05.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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