20.12.2017
Der Unternehmer muss in einer umsatzsteuerlichen Zusammenfassenden Meldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern seines Vertragspartners auch dann angeben, wenn der Unternehmer eine berufsbezogene Schweigepflicht, z. B. als Rechtsanwalt, hat. Denn der Vertragspartner hat in die Offenbarung der Identifikationsnummer stillschweigend eingewilligt.
Hintergrund: Berufsgruppen, die strafrechtlich und berufsrechtlich einer Schweigepflicht unterliegen, z. B. Ärzte, Priester, Rechtsanwälte oder Notare, haben steuerlich ein Auskunftsverweigerungsrecht und brauchen Anfragen des Finanzamts grundsätzlich nicht zu beantworten, wenn dadurch das Bestehen eines Mandanten- bzw. Patientenverhältnisses oder dessen Inhalt bekannt würde.
Streitfall: Die Klägerin war eine Rechtsanwaltsgesellschaft und erbrachte u. a. Beratungsleistungen gegenüber Unternehmer in anderen EU-Staaten. Der Ort der Beratungsleistung lag damit im jeweils anderen EU-Staat. Die Mandanten teilten der Klägerin ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit, so dass die Klägerin ihre Beratungsleistungen ohne Umsatzsteuer berechnen konnte; die Umsatzsteuer wurde nun von den Mandanten in dem jeweils anderen EU-Staat geschuldet (sog. Reverse Charge-Verfahren). Die Klägerin erklärte zwar in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung die Beratungsleistungen mit einem Null-Wert, gab aber nicht die erforderliche Zusammenfassende Meldung ab, in der sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ihrer EU-Mandanten hätte angeben müssen; sie verweigerte dies unter Hinweis auf ihre anwaltliche Schweigepflicht.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Der BFH hat offengelassen, ob nicht bereits die Regelung über die Zusammenfassende Meldung die anwaltliche Schweigepflicht einschränkt.
Einen Verstoß gegen die europarechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit hat der BFH verneint, weil die Zusammenfassende Meldung dazu dient, die Erhebung der Umsatzsteuer in der EU sicherzustellen. Denn das deutsche Finanzamt übermittelt die Angaben aus der Zusammenfassenden Meldung der Finanzbehörde in dem anderen EU-Staat, damit die dortige Besteuerung des Umsatzes sichergestellt wird.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.9.2017 – XI R 15/15; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.12.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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