20.12.2017

Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung trotz berufsbezogener Schweigepflicht

Der Unternehmer muss in einer umsatzsteuerlichen Zusammenfassenden Meldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern seines Vertragspartners auch dann angeben, wenn der Unternehmer eine berufsbezogene Schweigepflicht, z. B. als Rechtsanwalt, hat. Denn der Vertragspartner hat in die Offenbarung der Identifikationsnummer stillschweigend eingewilligt.

Hintergrund: Berufsgruppen, die strafrechtlich und berufsrechtlich einer Schweigepflicht unterliegen, z. B. Ärzte, Priester, Rechtsanwälte oder Notare, haben steuerlich ein Auskunftsverweigerungsrecht und brauchen Anfragen des Finanzamts grundsätzlich nicht zu beantworten, wenn dadurch das Bestehen eines Mandanten- bzw. Patientenverhältnisses oder dessen Inhalt bekannt würde.

Streitfall: Die Klägerin war eine Rechtsanwaltsgesellschaft und erbrachte u. a. Beratungsleistungen gegenüber Unternehmer in anderen EU-Staaten. Der Ort der Beratungsleistung lag damit im jeweils anderen EU-Staat. Die Mandanten teilten der Klägerin ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit, so dass die Klägerin ihre Beratungsleistungen ohne Umsatzsteuer berechnen konnte; die Umsatzsteuer wurde nun von den Mandanten in dem jeweils anderen EU-Staat geschuldet (sog. Reverse Charge-Verfahren). Die Klägerin erklärte zwar in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung die Beratungsleistungen mit einem Null-Wert, gab aber nicht die erforderliche Zusammenfassende Meldung ab, in der sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ihrer EU-Mandanten hätte angeben müssen; sie verweigerte dies unter Hinweis auf ihre anwaltliche Schweigepflicht.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar schuldete die Klägerin keine Umsatzsteuer. Denn bei einer Beratungsleistung gegenüber einem Unternehmer in einem anderen EU-Staat befindet sich der Ort der Beratung im anderen EU-Staat. Teilt der Mandant der Klägerin seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit, verlagert sich die Umsatzsteuerschuld auf den Mandanten im anderen EU-Staat. Dafür muss er der Klägerin nur den Nettobetrag bezahlen.
  • Die Klägerin war aber zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet, in der sie u. a. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihrer EU-Mandanten und deren Umsatzsteuerschuld mitteilt. Sie durfte die Abgabe dieser Meldung nicht unter Hinweis auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern.
  • Zwar umfasst die anwaltliche Schweigepflicht auch das Bestehen eines Mandatsverhältnisses, das durch die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden würde. Jedoch hat der Mandant dieser Offenlegung stillschweigend zugestimmt, indem er seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Klägerin mitgeteilt hat. Mit dieser Mitteilung gegenüber der Klägerin erklärt der Mandant, dass er die Beratungsleistung für sein Unternehmen verwendet und dass er die Umsatzsteuer in seinem EU-Staat schuldet, und der Mandant ist damit einverstanden, dass seine Identifikationsnummer in einer Zusammenfassenden Meldung verwendet wird.

Hinweise: Der BFH hat offengelassen, ob nicht bereits die Regelung über die Zusammenfassende Meldung die anwaltliche Schweigepflicht einschränkt.

Einen Verstoß gegen die europarechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit hat der BFH verneint, weil die Zusammenfassende Meldung dazu dient, die Erhebung der Umsatzsteuer in der EU sicherzustellen. Denn das deutsche Finanzamt übermittelt die Angaben aus der Zusammenfassenden Meldung der Finanzbehörde in dem anderen EU-Staat, damit die dortige Besteuerung des Umsatzes sichergestellt wird.

Quelle: BFH, Urteil vom 27.9.2017 – XI R 15/15; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.12.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

20.12.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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