25.04.2016

Keine Gewinnrealisierung bei Abschlagzahlungen

Das BMF hebt sein Schreiben vom 29.6.2015 zur Gewinnrealisierung bei Abschlagzahlungen auf. Außerdem beschränkt das BMF mit seinem neuen Schreiben vom 15.3.2016 die Anwendung des BFH-Urteils vom 14.5.2014 auf die Fälle des § 8 Abs. 2 HOAI a. F.

Das umstrittene BFH-Urteil zur gewinnerhöhenden Aktivierung von Abschlagzahlungen bei bilanzierenden Architekten nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. hatte nicht auf eine Abnahme durch den Auftraggeber abgestellt, sondern Elemente wie Fälligkeit und die Stellung einer Rechnung ins Spiel gebracht.

Das ebenfalls stark umstrittene BMF-Schreiben vom 29.6.2015 wollte die Grundsätze des BFH-Urteils auch auf den neuen § 15 HOAI sowie auf § 632a BGB übertragen, so dass jeder Werkunternehmer, der Abschlagzahlungen verlangt, von dem Urteil betroffen gewesen wäre.

Durch das neue BMF-Schreiben vom 15.3.2016 wird das BFH-Urteil auf die Fälle des § 8 Abs. 2 HOAI und damit auf Abschlagzahlungen für Leistungen von Architekten und Ingenieuren beschränkt, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden. Erstmalig bilanzielle Konsequenzen können im Wirtschaftsjahr 2015 gezogen werden. Eine sich hieraus ergebende Gewinnerhöhung kann auf zwei bzw. drei Wirtschaftsjahre verteilt werden.

Nicht aktiviert werden müssen somit Abschlagzahlungen nach § 15 HOAI n. F. sowie Abschlagzahlungen nach § 632a BGB.
Hinfällig sein dürfte damit auch die OFD-Verfügung zur gewinnerhöhenden Aktivierung von Vorschüssen der Insolvenzverwalter.

Den Volltext zum BMF-Schreiben vom 15.3.2016 - IV C 6 - S 2130/15/1001 - finden Sie in der NWB-Datenbank.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.04.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

25.04.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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