22.12.2016

Zur Abschreibung von Windrädern

Eine Windkraftanlage kann erst nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abgeschrieben werden. Dies ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, wenn das Risiko der zufälligen Zerstörung oder Beschädigung der Anlage auf den Besteller übergeht. Es kommt hingegen nicht auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch den Besteller an.

Hintergrund: Die Abschreibung eines Wirtschaftsguts setzt voraus, dass der Steuerpflichtige entweder zivilrechtlicher oder aber wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist. Wirtschaftliches Eigentum setzt voraus, dass der Steuerpflichtige den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen darf.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die auf einem gepachteten Grundstück einen Windpark mit Windrädern betreiben wollte. Sie beauftragte im Jahr 2003 die P-GmbH mit der Errichtung der Windräder; die P-GmbH beauftragte wiederum die V-GmbH als Subunternehmerin mit der Errichtung. Die Übergabe der Windräder durch die P-GmbH sollte durch die Aushändigung eines Abnahmeprotokolls erfolgen. Im November 2004 setzte die V-GmbH (Subunternehmerin) die Windräder in Betrieb, so dass die Klägerin sie nutzen konnte. Im September 2005 nahm die P-GmbH die Windräder von der V-GmbH ab. Die Klägerin nahm im Jahr 2004 Abschreibungen auf die Windräder in Anspruch. Das Finanzamt erkannte die Abschreibungen erst ab September 2005 an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Abschreibungen ebenfalls erst ab September 2005 an und wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar konnte die Klägerin zivilrechtliche Eigentümerin der Windräder werden, obwohl sie nicht Eigentümerin des Grundstücks war. Denn die Windräder waren sog. Scheinbestandteile, die nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergingen. Die Klägerin ist im Jahr 2004 aber noch nicht zivilrechtliche Eigentümerin geworden.
  • Die Klägerin wurde im Jahr 2004 auch noch nicht wirtschaftliche Eigentümerin. Hierfür war nämlich der sog. Gefahrenübergang erforderlich. Das heißt, das Risiko des zufälligen Untergangs bzw. Zerstörung und der zufälligen Verschlechterung musste auf die Klägerin übergehen. Dies richtet sich nach den vertraglichen Regelungen; fehlen solche, geht die Gefahr nach dem Gesetz mit der Abnahme durch den Besteller (hier die Klägerin) über.
  • Im Streitfall kam es nicht vor dem September 2005 zu einer Abnahme. Denn erst im September 2005 hat die P-GmbH die Windräder von der V-GmbH als Subunternehmerin abgenommen. Eine Abnahme durch die Klägerin kann daher nicht vor der Abnahme durch die P-GmbH erfolgt sein.
  • Unbeachtlich ist, dass die Klägerin die Windräder bereits im Jahr 2004 in Betrieb genommen hat. Denn die Inbetriebnahme vor Abnahme führt nicht zu einem Gefahrenübergang und damit auch nicht zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die Klägerin.

Hinweise:

Der BFH macht deutlich, dass die Nutzung und der Besitz eines Wirtschaftsguts noch kein wirtschaftliches Eigentum begründen, sondern grundsätzlich erst der Gefahrenübergang.

Irrelevant ist, ob der Werkunternehmer (im Streitfall: die P-GmbH) bereits im 2004 einen Gewinn aus der Errichtung der Windräder in seiner Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen hat. Ein derartiger Gewinnausweis vor der Abnahme wäre nämlich fehlerhaft und kann daher nicht dazu führen, dass die Klägerin Abschreibungen vornehmen darf.

Quelle: BFH, Urteil vom 22.09.2016 - IV R 1/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 22.12.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

22.12.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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