22.12.2016
Eine Windkraftanlage kann erst nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abgeschrieben werden. Dies ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, wenn das Risiko der zufälligen Zerstörung oder Beschädigung der Anlage auf den Besteller übergeht. Es kommt hingegen nicht auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch den Besteller an.
Hintergrund: Die Abschreibung eines Wirtschaftsguts setzt voraus, dass der Steuerpflichtige entweder zivilrechtlicher oder aber wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist. Wirtschaftliches Eigentum setzt voraus, dass der Steuerpflichtige den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen darf.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die auf einem gepachteten Grundstück einen Windpark mit Windrädern betreiben wollte. Sie beauftragte im Jahr 2003 die P-GmbH mit der Errichtung der Windräder; die P-GmbH beauftragte wiederum die V-GmbH als Subunternehmerin mit der Errichtung. Die Übergabe der Windräder durch die P-GmbH sollte durch die Aushändigung eines Abnahmeprotokolls erfolgen. Im November 2004 setzte die V-GmbH (Subunternehmerin) die Windräder in Betrieb, so dass die Klägerin sie nutzen konnte. Im September 2005 nahm die P-GmbH die Windräder von der V-GmbH ab. Die Klägerin nahm im Jahr 2004 Abschreibungen auf die Windräder in Anspruch. Das Finanzamt erkannte die Abschreibungen erst ab September 2005 an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Abschreibungen ebenfalls erst ab September 2005 an und wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Hinweise:
Der BFH macht deutlich, dass die Nutzung und der Besitz eines Wirtschaftsguts noch kein wirtschaftliches Eigentum begründen, sondern grundsätzlich erst der Gefahrenübergang.
Irrelevant ist, ob der Werkunternehmer (im Streitfall: die P-GmbH) bereits im 2004 einen Gewinn aus der Errichtung der Windräder in seiner Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen hat. Ein derartiger Gewinnausweis vor der Abnahme wäre nämlich fehlerhaft und kann daher nicht dazu führen, dass die Klägerin Abschreibungen vornehmen darf.
Quelle: BFH, Urteil vom 22.09.2016 - IV R 1/14
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 22.12.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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