26.02.2019

Änderung eines Körperschaftsteuerbescheids wegen verdeckter Einlagen

Eine GmbH kann die Änderung ihres Körperschaftsteuerbescheids zwecks Ansatzes verdeckter Einlagen nur dann erreichen, wenn auch im Einkommensteuerbescheid ihres Gesellschafters verdeckte Einlagen berücksichtigt worden sind. Hat das Finanzamt aber im Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters lediglich Schwarzeinnahmen angesetzt, rechtfertigt dies nicht die Änderung des Körperschaftsteuerbescheids wegen verdeckter Einlagen.

Hintergrund: Verdeckte Einlagen wirken sich grundsätzlich sowohl bei einer Kapitalgesellschaft als auch bei ihrem Gesellschafter aus. Unter verdeckten Einlagen versteht man Einlagen des Gesellschafters in das Vermögen der Kapitalgesellschaft außerhalb eines Kapitalerhöhungsbeschlusses; sie sind bei der Kapitalgesellschaft steuerfrei. Um verfahrensrechtlich verdeckte Einlagen bei der Kapitalgesellschaft und bei ihrem Gesellschafter berücksichtigen zu können, sieht das Gesetz Korrekturmöglichkeiten für die Körperschaftsteuerbescheide bzw. Einkommensteuerbescheide vor. Wird also ein Einkommensteuerbescheid gegen den Gesellschafter hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert, kann anschließend auch der Körperschaftsteuerbescheid entsprechend erlassen, aufgehoben oder geändert werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter der M war. M verpachtete den Betrieb an die Klägerin, so dass zwischen der Klägerin und M eine Betriebsaufspaltung bestand. Das Finanzamt stellte für 1999 bis 2005 Schwarzeinnahmen in beiden Unternehmen (GmbH und Verpachtungsbetrieb) fest und rechnete diese dem M in geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 11.12.2008 als Einnahmen zu. Die Klägerin machte geltend, dass die Schwarzeinnahmen u.a. dazu verwendet worden seien, ihr Personal zu bezahlen. Daher handele es sich um verdeckte Einlagen, die vom Einkommen der GmbH abzuziehen seien. Die Klägerin beantragte im Dezember 2008 eine entsprechende Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1999 bis 2005.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheids zwecks Berücksichtigung verdeckter Einlagen setzt voraus, dass der Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Gesellschafter bezüglich einer verdeckten Einlage geändert worden ist.
  • Im Streitfall sind die Einkommensteuerbescheide nicht wegen verdeckter Einlagen geändert worden, sondern wegen Schwarzeinnahmen. Das Finanzamt hat bei M also keine verdeckten Einlagen angesetzt, die zu einer Erhöhung seiner Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Klägerin geführt hätten.
  • Es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor, dass der Gesetzgeber die korrespondierende Änderung von Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheid auf verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen beschränkt hat. Daher ist eine analoge Anwendung der Änderungsvorschrift auf Schwarzeinnahmen nicht geboten.

Hinweise: M hätte gegen seine Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen müssen, um dort zu erreichen, dass statt Schwarzeinnahmen verdeckte Einlagen berücksichtigt werden. Dann wäre anschließend eine Änderung der Körperschaftsteuerbescheide möglich gewesen.

Zu beachten ist, dass die korrespondierende Änderung auch noch dann möglich ist, wenn der Bescheid an sich verjährt ist. Denn die Festsetzungsfrist für den zu ändernden Bescheid (im Streitfall war dies der jeweilige Körperschaftsteuerbescheid) verlängert sich insoweit um ein Jahr nach Unanfechtbarkeit des bereits geänderten Bescheids (im Streitfall war dies der Einkommensteuerbescheid). Im Ergebnis hat damit das Finanzamt ein Jahr Zeit für die Änderung, unabhängig von einer bereits eingetretenen Verjährung.

Quelle: BFH, Urteil v. 11.9.2018 - I R 59/16, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 26.02.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

26.02.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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