06.07.2015
Ein Gebäude, das in Abbruchabsicht erworben wird, ist regulär über die gesetzliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 4 EStG). Eine Abbruchabsicht führt also nicht zu einer erhöhten AfA. Dies entschied das Hessische FG mit Urteil vom 10.9.2014 und folgt damit dem BFH-Urteil vom 15.12.1981.
Wird das Gebäude abgerissen, ist der verbleibende Restwert den Herstellungskosten des neuen Gebäudes hinzuzurechnen.
Es soll verhindern werden, dass durch den Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG die Regelung über die AfaA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG umgangen wird. Allein aus einer Abbruchabsicht kann aber nicht auf einen technischen Verbrauch des Gebäudes geschlossen werden.
Den Volltext zum Urteil des hessischen FG vom 10.9.2014 - 4 K 101/12 finden Sie hier.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.07.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB Rechnungswesen - BBK
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