22.04.2021
Der Bundesfinanzhof (BFH) bejaht faktisch einen Anspruch auf Akteneinsicht in Kindergeldakten. Zwar hat der Kindergeldberechtigte bzw. dessen Vertreter nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; die Familienkasse muss aber zugunsten des Antragstellers berücksichtigen, dass sich im Kindergeldrecht seltener schützenswerte Informationen Dritter in den Akten befinden und dass Kindergeldakten häufiger elektronisch geführt und daher besser vor einem Verlust geschützt sind als Papierakten, die bei einer Akteneinsicht übersendet werden.
Hintergrund: Für die Festsetzung von Kindergeld gilt grundsätzlich das gleiche Verfahrensrecht wie für die Festsetzung von Steuern. Das Verfahrensrecht sieht für das Einspruchsverfahren keinen ausdrücklichen Anspruch auf Akteneinsicht vor.
Sachverhalt: Der Anwalt der Klägerin beantragte bei der Familienkasse Einsicht in die Kindergeldakte. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse ab. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und klagte anschließend. Erst im Revisionsverfahren vor dem BFH erhielt sie die Akteneinsicht, so dass der BFH nur noch über die Verfahrenskosten entscheiden musste.
Entscheidung: Der BFH gab der Klägerin Recht und legte die Verfahrenskosten der Familienkasse auf:
Hinweise: Der BFH sah es als unbeachtlich an, dass die Familienkasse nach eigenen Angaben bereits bestandskräftig über den Kindergeldanspruch der Klägerin entschieden hatte. Denn zum einen hatte die Familienkasse die Daten der entsprechenden Bescheide und die Bewilligungszeiträume nicht genannt, so dass die Überprüfung der Bestandskraft nicht uneingeschränkt möglich war. Zum anderen können bestandskräftige Bescheide auch geändert werden, wenn eine Korrekturvorschrift dies zulässt.
Das Urteil betrifft die Akteneinsicht im Kindergeldrecht vor Beginn eines Klageverfahrens. Auf das allgemeine Steuerrecht lässt sich das Urteil nicht übertragen, weil hier viel häufiger Interessen Dritter betroffen sind, wenn Akteneinsicht genommen wird, z.B. Informationsgeber, Mitgesellschafter, Vertragspartner etc.
Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber erst im Klageverfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht gewährt. Dieser Anspruch gilt sowohl für das Steuerrecht als auch für das Kindergeldrecht.
Der BFH ließ offen, ob die Klägerin auch noch einen Anspruch auf Akteneinsicht nach der Datenschutzgrundverordnung hatte.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.11.2020 - III R 59/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 22.04.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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