08.04.2019

Keine aktive Rechnungsabgrenzung für unwesentliche Beträge

Für Zahlungen auf Aufwendungen des Folgejahres braucht kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gebildet werden, wenn der einzelne RAP die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht übersteigt. Diese Wertgrenze lag bis zum Veranlagungszeitraum 2017 bei 410 € und seit dem Veranlagungszeitraum 2018 bei 800 €. Das aktuelle Urteil betrifft z.B. Kfz-Steuer für betriebliche Fahrzeuge, die im Jahr 2018 für 2019 bezahlt wird.

Hintergrund: Zahlungen im Wirtschaftsjahr, die Aufwand des Folgejahres betreffen, können bei bilanzierenden Unternehmern erst im Folgejahr als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Zu diesem Zweck wird bilanziell im Jahr der Zahlung ein RAP aktiviert, der dann im Folgejahr gewinnmindernd aufgelöst wird.

Sachverhalt: Der Kläger war bilanzierender Handwerker. Er leistete im Jahr 2014 folgende Zahlungen, die das Folgejahr 2015 betrafen: Mitgliedsbeitrag für die Creditreform 267 €, laufender Werbebeitrag 395 € und 131 € sowie Kfz-Steuer für sieben Kfz in Höhe von 12 € bis 160 €. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen belief sich auf ca. 1.400 €. Der Kläger machte diese Zahlungen als Betriebsausgaben im Jahr 2014 geltend, während das Finanzamt die Aktivierung eines aktiven RAP verlangte, der den Gewinn nicht gemindert hätte, sondern sich erst im Jahr 2015 gewinnmindernd ausgewirkt hätte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Klage statt:

  • Zwar sind Zahlungen des laufenden Wirtschaftsjahres für Aufwand des Folgejahres grundsätzlich aktiv abzugrenzen, indem ein aktiver RAP gebildet wird, so dass die Gewinnminderung erst im Folgejahr eintritt.
  • Dies gilt aber nicht bei unwesentlichen Beträgen. Nach dem bilanziellen Grundsatz der Wesentlichkeit dürfen unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Ansatz gelassen werden. Insoweit muss die zutreffende Gewinnermittlung im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Buchführung nicht übertrieben werden.
  • Ob ein Betrag wesentlich oder unwesentlich ist, kann mit Hilfe der Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bestimmt werden. Danach gelten Wirtschaftsgüter, die bis zum 31.12.2017 angeschafft werden, als geringwertig, wenn sie Anschaffungskosten von 410 € netto nicht übersteigen.
  • Die streitigen Zahlungen lagen jeweils unter der Wertgrenze für geringwertige Wirt-schaftsgüter von 410 €. Daher war die Aktivierung eines RAP nicht erforderlich. Dass der Gesamtbetrag bei 1.400 € und damit oberhalb der Wertgrenze für geringwertige Wirt-schaftsgüter lag, ist unbeachtlich.

Hinweise: Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft oder hergestellt werden, ist die Grenze auf 800 € netto erhöht worden. Nach dem FG müssten daher ab 2018 Zahlungen von jeweils bis zu 800 € als unwesentlich angesehen werden, so dass für sie ein aktiver RAP nicht gebildet zu werden bräuchte.

Typische RAP sind Zahlungen auf die Kfz-Steuer des Folgejahres, auf Versicherungsbeiträge für das Folgejahr oder auf die Miete des Folgejahres (z.B. Zahlung der Miete im Dezember 2018 für Januar 2019).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.3.2018 – 5 K 548/17, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.04.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

08.04.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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