12.11.2018
Werden Mietzahlungen des Unternehmers für Maschinen bei den Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die mit den Maschinen hergestellt werden, aktiviert, müssen die Mietzahlungen nicht dem gewerbesteuerlichen Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag noch im Betrieb vorhanden oder bereits veräußert worden sind.
Hintergrund: Der gewerbesteuerliche Gewinn wird um sog. Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert, d.h. erhöht und gemindert. So werden etwa 25 % der Summe aus den Schuldzinsen, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für Immobilien des Anlagevermögens dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Allerdings wird pro Betrieb noch ein Freibetrag von 100.000 € berücksichtigt.
Sachverhalt: Die Klägerin war Bauunternehmerin und errichtete Häuser. Sie mietete ihre Maschinen und aktivierte den Mietaufwand in den Jahren 2008 und 2009 bei den unfertigen Erzeugnissen (Häusern). Teilweise waren die Häuser an den Bilanzstichtagen noch im Vermögen der Klägerin, teilweise waren sie schon veräußert. Das Finanzamt rechnete den Mietaufwand für die Maschinen anteilig dem gewerbesteuerlichen Gewerbeertrag hinzu.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt:
Hinweis: Das Schleswig-Holsteinische FG hat in einem vergleichbaren Fall die Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird daher entscheiden müssen, ob eine Hinzurechnung erforderlich ist oder nicht. Nach der früheren Rechtslage hatte der BFH eine Hinzurechnung abgelehnt und damit zugunsten der Unternehmer entschieden.
Sollte sich der BFH der aktuellen Entscheidung des FG Münster anschließen, wäre es für Unternehmer ratsam, etwaige Aktivierungswahlrechte für Zinsen oder Mieten zugunsten einer Aktivierung auszuüben, um so eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung zu vermeiden.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 20.7.2018 - 4 K 493/17, Revision beim BFH: IV R 31/18; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.11.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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