12.11.2018

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung aktivierter Mietzahlungen

Werden Mietzahlungen des Unternehmers für Maschinen bei den Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die mit den Maschinen hergestellt werden, aktiviert, müssen die Mietzahlungen nicht dem gewerbesteuerlichen Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag noch im Betrieb vorhanden oder bereits veräußert worden sind.

Hintergrund: Der gewerbesteuerliche Gewinn wird um sog. Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert, d.h. erhöht und gemindert. So werden etwa 25 % der Summe aus den Schuldzinsen, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für Immobilien des Anlagevermögens dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Allerdings wird pro Betrieb noch ein Freibetrag von 100.000 € berücksichtigt.

Sachverhalt: Die Klägerin war Bauunternehmerin und errichtete Häuser. Sie mietete ihre Maschinen und aktivierte den Mietaufwand in den Jahren 2008 und 2009 bei den unfertigen Erzeugnissen (Häusern). Teilweise waren die Häuser an den Bilanzstichtagen noch im Vermögen der Klägerin, teilweise waren sie schon veräußert. Das Finanzamt rechnete den Mietaufwand für die Maschinen anteilig dem gewerbesteuerlichen Gewerbeertrag hinzu.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt:

  • Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist nur dann zulässig, wenn sich die Mietzahlungen als Aufwand und damit gewinnmindernd ausgewirkt haben. Wenn die Mietzahlungen jedoch als Herstellungskosten aktiviert werden durften, blieben sie erfolgsneutral.
  • Entscheidend ist nicht die unterjährige Buchung als Aufwand oder Herstellungskosten, sondern die bilanzielle Behandlung im Jahresabschluss.
  • Eine Gewinnminderung ist auch dann nicht eingetreten, wenn das Haus (unfertiges Erzeugnis) noch vor dem Bilanzstichtag veräußert worden ist. Zwar haben dann die Mietzahlungen zu einem höheren Buchwert geführt, dessen Ausbuchung bei der Veräußerung den Gewinn gemindert hat. Es handelte sich dabei aber nicht um eine Gewinnminderung in Gestalt von Mietzahlungen, sondern um einen höheren Buchwert, der von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nicht erfasst wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die aktivierten Buchwerte (Häuser) zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehören.

Hinweis: Das Schleswig-Holsteinische FG hat in einem vergleichbaren Fall die Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird daher entscheiden müssen, ob eine Hinzurechnung erforderlich ist oder nicht. Nach der früheren Rechtslage hatte der BFH eine Hinzurechnung abgelehnt und damit zugunsten der Unternehmer entschieden.

Sollte sich der BFH der aktuellen Entscheidung des FG Münster anschließen, wäre es für Unternehmer ratsam, etwaige Aktivierungswahlrechte für Zinsen oder Mieten zugunsten einer Aktivierung auszuüben, um so eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung zu vermeiden.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 20.7.2018 - 4 K 493/17, Revision beim BFH: IV R 31/18; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.11.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

12.11.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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