24.09.2021

Aktivierungsgebot für Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen

Zahlungen des Unternehmers, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen, sind auch dann durch einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abzugrenzen, wenn die einzelnen Zahlungen geringfügig sind. Weder aus dem Wesentlichkeits- noch aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass bei geringfügigen Zahlungen eine Aktivierung unterbleiben darf und sich die Zahlung sofort als Aufwand auswirken kann.

Hintergrund: Ausgaben eines bilanzierenden Unternehmers im laufenden Wirtschaftsjahr, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen, sind aktivisch abzugrenzen, indem der Unternehmer einen sog. Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) aktiviert. Im Folgejahr wird der RAP dann gewinnmindernd aufgelöst. Auf diese Weise wird der Aufwand im richtigen Wirtschaftsjahr, nämlich im Folgejahr, erfasst. Ein Beispiel für einen aktiven RAP ist z.B. ein Versicherungsbeitrag für 2022, den der Unternehmer bereits im Jahr 2021 zahlt und der zum 31.12.2021 als RAP zu aktivieren und im Folgejahr 2022 gewinnmindernd aufzulösen ist.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und bilanzierte. Er hatte in den Streitjahren 2015 bis 2017 Zahlungen für das jeweilige Folgejahr geleistet, z.B. Kfz-Steuern und Versicherungsbeiträge. Der jährliche Gesamtbetrag der einzelnen Zahlungen betrug ca. 1.400 € für 2015, 1.500 € für 2016 und 1.300 € für 2017. Der Kläger bildete zum jeweiligen Bilanzstichtag keinen aktiven RAP, sondern erfasste die Zahlungen als Aufwand. Die einzelnen Zahlungen überschritten die damalige Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 € nicht.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Revision des Finanzamts im Grundsatz statt und wies damit die Klage des Klägers ab:

Die Voraussetzungen für die Aktivierung eines RAP zum 31.12.2015, 31.12.2016 und 31.12.2016 lagen vor. Denn die vom Kläger geleisteten Zahlungen stellten Aufwand des jeweiligen Folgejahres dar und wurden für eine bestimmte Zeit geleistet, waren also zeitraumbezogen. Damit bestand ein gesetzliches Aktivierungsgebot zum jeweiligen Bilanzstichtag.

Dieses Aktivierungsgebot kann nicht durch ein Aktivierungswahlrecht in denjenigen Fällen ersetzt werden, in denen die geleisteten Zahlungen geringfügig waren und die Grenze für die Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter (in den Streitjahren: 410 €, aktuell: 800 €) nicht überstiegen. Ein derartiges Wahlrecht lässt sich weder aus dem Wesentlichkeitsgrundsatz noch aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ableiten:

  • Der Grundsatz der Wesentlichkeit kann nur aus einzelnen gesetzlichen Regelungen abgeleitet werden, nach denen geringfügige Beträge steuerlich anders behandelt werden können als höhere Beträge. So gibt es etwa die Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter. Eine solche gesetzliche Regelung gibt es aber nicht für RAP.
  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt, dass Mittel und Zweck in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Die Aktivierung eines RAP führt aber nicht zu unverhältnismäßigen Folgen, sondern bewirkt ausschließlich, dass der Aufwand in das Folgejahr verlagert wird. Weitere Folgen ergeben sich nicht. Die Aktivierungspflicht für geringfügige RAP führt auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Buchführungsaufwand.

Der Kläger musste daher zu den drei Bilanzstichtagen am 31.12.2015, 31.12.2016 und 31.12.2017 die RAP in Höhe von 1.400 € für 2015, 1.500 € für 2016 und 1.300 € für 2017 aktivieren. Im Gegenzug konnte er aber den zum jeweiligen Vorjahr zu bildenden RAP im Folgejahr gewinnmindernd abziehen, so dass sich z.B. der Gewinn für 2016 zugleich um 1.400 € minderte und per Saldo nur um 100 € erhöhte.

Hinweise: Die Aktivierung eines RAP führt nur zu einer Gewinnverlagerung, indem die Gewinnminderung erst im Folgejahr eintritt. Auch wenn das Urteil die Aktivierung von RAP betraf, gelten die vom BFH aufgestellten Grundsätze auch für die Passivierung von RAP: Auch hier darf richtigerweise eine Passivierung von erhaltenen Zahlungen, die Ertrag des Folgejahres darstellen und die für eine bestimmte Zeit gezahlt werden, nicht wegen Geringfügigkeit unterbleiben.

Auch bei geringfügigen Forderungen darf eine Aktivierung nicht unterbleiben. Ebenso sind für geringfügige ungewisse Verpflichtungen Rückstellungen zu passivieren.


Quelle: BFH, Urteil v. 16.3.2021 - X R 34/19; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 24.09.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

24.09.2021

NWB Rechnungswesen - BBK

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