18.10.2019
Sind Pensionszusagen nicht klar und eindeutig, können sie ausgelegt werden. Dies gilt auch für eine sog. Abfindungsklausel. Führt die Auslegung zu dem Ergebnis, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende Sterbetafel und der Abzinsungssatz nicht ausreichend sicher bestimmt sind, darf eine gewinnmindernde Pensionsrückstellung nicht gebildet werden, sondern ist aufzulösen.
Hintergrund: Die gewinnmindernde Passivierung einer Pensionsrückstellung ist nach dem Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. So darf die Pensionszusage keinen schädlichen Vorbehalt enthalten, dass die Pensionsanwartschaft wieder entzogen oder gemindert werden kann. Außerdem muss die Pensionszusage schriftlich erteilt werden, und sie muss eindeutige Angaben zur Art, Form, Höhe und zu den Voraussetzungen der künftigen Pensionsleistungen enthalten.
Sachverhalt: Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in zwei Fällen entscheiden, ob eine Abfindungsklausel zur steuerlichen Nichtanerkennung der Pensionszusage führt. Im ersten Fall hatte die A-GmbH ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Pensionszusagen erteilt und hierzu eine Abfindungsklausel vereinbart. Danach war die GmbH nach Erreichen der Altersgrenze der Geschäftsführer berechtigt, statt der laufenden Pensionszahlungen eine Abfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu leisten. Bei der Ermittlung des Kapitalbetrags sollten ein Zinssatz von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden sein. Das Finanzamt löste die passivierte Pensionsrückstellung auf, weil die Abfindungsklausel keine Angaben zu der anzuwendenden Sterbetafel enthielt.
Auch im zweiten Fall ging es um eine Abfindungsklausel im Rahmen einer Pensionszusage, die dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer erteilt worden war. In der Abfindungsklausel hieß es, dass die Kapitalabfindung unter Zugrundelegung der im Abfindungszeitpunkt gültigen Rechnungsgrundlagen für betriebliche Pensionsverpflichtungen zu berechnen ist. Das Finanzamt löste auch in diesem Fall die Pensionsrückstellung auf, weil die Abfindungsklausel nicht eindeutig sei und der Rechnungszinsfuß nicht genannt sei.
Entscheidung: Der BFH erkannte die Pensionsrückstellung im ersten Fall an und gab im zweiten Fall dem Finanzamt Recht:
Hinweise: Die beiden Fälle zeigen das Risiko, das mit der Erteilung einer Pensionszusage verbunden ist. Die Pensionsrückstellung aufgrund der Pensionszusage stellt nämlich im Fall eines Verkaufs ein Hindernis dar, weil der Käufer die Pensionslast in der Regel nicht übernehmen will. Aus diesem Grund ist die Vereinbarung einer Kapitalabfindung zwar sinnvoll, aber sie unterliegt ebenfalls den strengen Kriterien des Steuerrechts und darf nicht zu einer zu niedrigen Abfindung führen oder eine unklare Berechnung beinhalten.
Quelle: BFH, Urteil v. 23.7.2019 - XI R 48/17, Beschluss v. 10.7.2019 - XI R 47/17; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 18.10.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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