28.03.2018

Anschaffungskosten eines durch Grundstückstausch erworbenen Grundstücks

Bei der Entnahme eines Grundstücks, das durch einen Grundstückstausch erworben wurde, ist der Teilwert des entnommenen Grundstücks um den gemeinen Wert des beim Tausch hingegebenen Grundstücks abzuziehen, da dies die Anschaffungskosten für das entnommene Grundstück darstellt. Auf den Buchwert des weggetauschten Grundstücks kommt es nicht an; dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer einen sich beim Tausch ergebenden Gewinn nicht versteuert hatte.

Hintergrund: Tauscht der Unternehmer sein betriebliches Grundstück gegen das Grundstück eines Dritten, so ergeben sich die Anschaffungskosten für das neue Grundstück aus dem gemeinen Wert des hingegebenen (weggetauschten) Grundstücks. Zugleich kann der Unternehmer durch den Tausch einen Veräußerungsgewinn erzielen, soweit der gemeine Wert des hingegebenen Grundstücks höher ist als dessen Buchwert.

Streitfall: Der Kläger war Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs und ermittelte den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er hatte im Jahr 1972 das Grundstück A erworben, das er im Jahr 1984 gegen das Grundstück B eines anderen Landwirts tauschte; hieraus ergab sich ein Gewinn, den der Kläger jedoch nicht erklärte. Im Jahr 2008 entnahm er das Grundstück B. Das Finanzamt setzte den Teilwert des Grundstücks B als Entnahme gewinnerhöhend an und zog hiervon den Buchwert des Grundstücks A ab, nicht aber die Anschaffungskosten des entnommenen Grundstücks B. Der Kläger wandte sich gegen die Höhe des Entnahmegewinns.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) beanstandete die Höhe des Entnahmegewinns und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zwar war ein Entnahmegewinn dem Grunde nach anzusetzen, da der Kläger das betriebliche Grundstück B nur noch für private Zwecke verwendete. Zu Recht hat das Finanzamt auch den Teilwert als Entnahmewert angesetzt.
  • Vom Teilwert hätten aber die Anschaffungskosten für das Grundstück B abgezogen werden müssen. Die Anschaffungskosten ergeben sich aus dem gemeinen Wert (d.h. dem Verkehrswert) des beim Tausch im Jahr 1984 hingegebenen Grundstücks A. Denn der Kläger musste den gemeinen Wert seines Grundstücks A aufwenden, um das Grundstück B zu erwerben.
  • Es war fehlerhaft, nur den Buchwert des Grundstücks A vom Teilwert abzuziehen. Zwar hätte der Kläger im Jahr 1984 den bei seinem Grundstückstausch entstandenen Gewinn aus der Hingabe des Grundstücks A von den Anschaffungskosten des Grundstücks B abziehen und auf diese Weise seinen Veräußerungsgewinn neutralisieren können; im Gegenzug hätte der Kläger geringere Anschaffungskosten für das jetzt entnommene Grundstück B gehabt. Dieser Abzug eines Veräußerungsgewinns von den Anschaffungskosten stellt aber ein gesetzliches Wahlrecht dar, von dem der Kläger keinen Gebrauch gemacht hatte. Denn er hat seinen Veräußerungsgewinn im Jahr 1984 erst gar nicht erklärt. Dies war zwar fehlerhaft; dieser Fehler kann jetzt aber nicht mehr zugunsten des Finanzamts korrigiert werden.

Hinweise: Das FG muss nun den gemeinen Wert des im Jahr 1984 weggetauschten Grundstücks A ermitteln und diesen Wert als Anschaffungskosten des entnommenen Grundstücks B vom Entnahmewert (Teilwert) abziehen.

Das Finanzamt hatte versucht, den im Jahr 1984 nicht versteuerten Gewinn aus dem Tausch des Grundstücks A gegen das neue Grundstück B nun faktisch nachzuversteuern, indem es den Entnahmegewinn nicht durch die höheren Anschaffungskosten für das Grundstück B gemindert hat. Der BFH akzeptierte diese nachträgliche Fehlerkorrektur nicht. Insbesondere macht der BFH deutlich, dass nur der Steuerpflichtige gesetzliche Wahlrechte ausüben kann, nicht dagegen das Finanzamt.

Quelle: BFH, Urteil v. 6.12.2017 - VI R 68/15, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 28.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

28.03.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.