28.03.2018
Bei der Entnahme eines Grundstücks, das durch einen Grundstückstausch erworben wurde, ist der Teilwert des entnommenen Grundstücks um den gemeinen Wert des beim Tausch hingegebenen Grundstücks abzuziehen, da dies die Anschaffungskosten für das entnommene Grundstück darstellt. Auf den Buchwert des weggetauschten Grundstücks kommt es nicht an; dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer einen sich beim Tausch ergebenden Gewinn nicht versteuert hatte.
Hintergrund: Tauscht der Unternehmer sein betriebliches Grundstück gegen das Grundstück eines Dritten, so ergeben sich die Anschaffungskosten für das neue Grundstück aus dem gemeinen Wert des hingegebenen (weggetauschten) Grundstücks. Zugleich kann der Unternehmer durch den Tausch einen Veräußerungsgewinn erzielen, soweit der gemeine Wert des hingegebenen Grundstücks höher ist als dessen Buchwert.
Streitfall: Der Kläger war Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs und ermittelte den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er hatte im Jahr 1972 das Grundstück A erworben, das er im Jahr 1984 gegen das Grundstück B eines anderen Landwirts tauschte; hieraus ergab sich ein Gewinn, den der Kläger jedoch nicht erklärte. Im Jahr 2008 entnahm er das Grundstück B. Das Finanzamt setzte den Teilwert des Grundstücks B als Entnahme gewinnerhöhend an und zog hiervon den Buchwert des Grundstücks A ab, nicht aber die Anschaffungskosten des entnommenen Grundstücks B. Der Kläger wandte sich gegen die Höhe des Entnahmegewinns.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) beanstandete die Höhe des Entnahmegewinns und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweise: Das FG muss nun den gemeinen Wert des im Jahr 1984 weggetauschten Grundstücks A ermitteln und diesen Wert als Anschaffungskosten des entnommenen Grundstücks B vom Entnahmewert (Teilwert) abziehen.
Das Finanzamt hatte versucht, den im Jahr 1984 nicht versteuerten Gewinn aus dem Tausch des Grundstücks A gegen das neue Grundstück B nun faktisch nachzuversteuern, indem es den Entnahmegewinn nicht durch die höheren Anschaffungskosten für das Grundstück B gemindert hat. Der BFH akzeptierte diese nachträgliche Fehlerkorrektur nicht. Insbesondere macht der BFH deutlich, dass nur der Steuerpflichtige gesetzliche Wahlrechte ausüben kann, nicht dagegen das Finanzamt.
Quelle: BFH, Urteil v. 6.12.2017 - VI R 68/15, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 28.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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