01.02.2018
Eine Ansparrücklage für künftige Investitionen durfte nicht für Investitionen gebildet werden, deren Kosten als unangemessen anzusehen sind. Daher war eine Ansparrücklage für Luxusfahrzeuge nicht zulässig. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft die Ansparrücklage und damit die Vorgängerregelung zum aktuellen Investitionsabzugsbetrag (zur aktuellen Rechtslage s. Hinweis unten).
Hintergrund: Bis einschließlich 2006 konnten Unternehmer für künftige Investitionen eine Ansparrücklage gewinnmindernd bilden. Die Investition musste innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden. Im Jahr 2007 ist die Ansparrücklage durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst worden.
Streitfall: Der Kläger betrieb im Zeitraum 2004 bis 2014 eine Vermittlung für Finanzanlagen und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Arbeitnehmer beschäftigte er nicht. Im Streitjahr 2006 bildete er gewinnmindernde Ansparrücklagen in Höhe von insgesamt 307.000 € für die Anschaffung dreier Fahrzeuge, nämlich eines Ferrari Enzo (voraussichtlicher Kaufpreis 400.000 €), einer Limousine (voraussichtlicher Kaufpreis 450.000 €) und eines Geländefahrzeugs (voraussichtlicher Kaufpreis 120.000 €). Das Finanzamt erkannte nur die Ansparrücklage für das Geländefahrzeug an, die sich auf 37.000 € belief.
Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Hinweise: Das Urteil betrifft die Ansparrücklage, die seit 2007 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden ist. Der BFH hat sich nicht zu der Frage geäußert, ob die Unangemessenheitsprüfung auch beim Investitionsabzugsbetrag gilt. Dies könnte zu bejahen sein, weil auch der Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd wirkt und künftige Aufwendungen, nämlich Abschreibungen, zeitlich vorzieht.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.10.2017 - X R 33/16; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 01.02.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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