01.02.2018

Keine Ansparrücklage für unangemessen teure Luxusfahrzeuge

Eine Ansparrücklage für künftige Investitionen durfte nicht für Investitionen gebildet werden, deren Kosten als unangemessen anzusehen sind. Daher war eine Ansparrücklage für Luxusfahrzeuge nicht zulässig. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft die Ansparrücklage und damit die Vorgängerregelung zum aktuellen Investitionsabzugsbetrag (zur aktuellen Rechtslage s. Hinweis unten).

Hintergrund: Bis einschließlich 2006 konnten Unternehmer für künftige Investitionen eine Ansparrücklage gewinnmindernd bilden. Die Investition musste innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden. Im Jahr 2007 ist die Ansparrücklage durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst worden.

Streitfall: Der Kläger betrieb im Zeitraum 2004 bis 2014 eine Vermittlung für Finanzanlagen und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Arbeitnehmer beschäftigte er nicht. Im Streitjahr 2006 bildete er gewinnmindernde Ansparrücklagen in Höhe von insgesamt 307.000 € für die Anschaffung dreier Fahrzeuge, nämlich eines Ferrari Enzo (voraussichtlicher Kaufpreis 400.000 €), einer Limousine (voraussichtlicher Kaufpreis 450.000 €) und eines Geländefahrzeugs (voraussichtlicher Kaufpreis 120.000 €). Das Finanzamt erkannte nur die Ansparrücklage für das Geländefahrzeug an, die sich auf 37.000 € belief.

Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Unangemessene Aufwendungen dürfen nach dem Gesetz den Gewinn nicht mindern. Zu den Aufwendungen gehört auch eine Ansparrücklage; denn sie mindert den Gewinn, indem sie künftige Abschreibungen zeitlich vorzieht. Das Abzugsverbot gilt daher nicht nur für tatsächliche Aufwendungen, sondern für jeden betrieblichen Aufwand wie Abschreibungen oder – wie hier – vorweggenommene Abschreibungen.
  • Die geplante Anschaffung von drei Fahrzeugen mit einem Gesamtkaufpreis von ca. 1 Mio. € war unangemessen. Ob Aufwendungen unangemessen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Größe, der Umsatz und Gewinn des Unternehmens, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Erfolg des Unternehmens und die Üblichkeit des Repräsentationsaufwands in vergleichbaren Unternehmen.
  • Nach diesen Kriterien ist die geplante Anschaffung von drei hochwertigen Fahrzeugen, davon zwei aus dem Luxussegment, unangemessen. Denn im Betrieb des Klägers waren keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt, so dass die drei Fahrzeuge nur vom Kläger gefahren werden konnten. Außerdem hat der Kläger im Zeitraum 2004 bis 2012 keine weiteren Repräsentationsaufwendungen getätigt; dies spricht dafür, dass die Repräsentation für das Unternehmen des Klägers keine besondere Bedeutung hatte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger im Streitjahr nur Einnahmen in Höhe von ca. 100.000 € erzielt hat; die Anschaffung von drei Pkw zum Gesamtpreis von ca. 1 Mio. € erscheint im Verhältnis zur Höhe dieser Einnahmen unangemessen.

Hinweise: Das Urteil betrifft die Ansparrücklage, die seit 2007 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt worden ist. Der BFH hat sich nicht zu der Frage geäußert, ob die Unangemessenheitsprüfung auch beim Investitionsabzugsbetrag gilt. Dies könnte zu bejahen sein, weil auch der Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd wirkt und künftige Aufwendungen, nämlich Abschreibungen, zeitlich vorzieht.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.10.2017 - X R 33/16; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 01.02.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

01.02.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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