29.10.2015
Der Leistungsempfänger hat keinen Anspruch gegen das FA auf Erstattung von Umsatzsteuer, wenn er zu Unrecht Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer gezahlt hat und dieser sich nunmehr in Insolvenz befindet und deshalb die Umsatzsteuer nicht mehr an den Leistungsempfänger zurückzahlen kann.
Der Kläger bezahlte die Rechnungen des L, der USt ausgewiesen hatte. Die USt machte der Kläger als Vorsteuer geltend. Später stellte sich heraus, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei waren. Der Kläger zahlte daraufhin die Vorsteuer an das FA zurück und forderte L zur Rückzahlung der USt auf. L befand sich aber in Insolvenz, so dass der Kläger nun vom FA die Rückzahlung der USt nach § 37 Abs. 2 AO in Höhe von 4,8 Mio. € verlangte.
Der BFH lehnte den Erstattungsanspruch ab, weil allein L einen Erstattungsanspruch hat, sofern er seine Rechnung berichtigt. Denn die Zahlung der USt an das FA ist auf Rechnung des L erfolgt, der damit seine USt-Schuld gegenüber dem FA begleichen wollte – und nicht auf Rechnung des Klägers.
Den Volltext zum BFH-Urteil vom 30. 6. 2015 - VII R 30/14 finden Sie hier.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.10.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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