15.11.2017

Bundesfinanzministerium: Aufladen von Elektro-Fahrrädern lohnsteuerfrei

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erweitert den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für das Aufladen von Elektrofahrzeugen mit Hilfe von Ladestationen oder Ladevorrichtungen des Arbeitgebers. Nunmehr können auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich kein Kfz darstellen, unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei aufgeladen werden.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene (d.h. verliehene) betriebliche Ladevorrichtung lohnsteuerfrei. Diese Vorteile müssen aber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Schreiben des BMF: Die wichtigsten Aussagen des BMF, die auch für alle noch offenen Fällen gilt, lauten:

  • Nunmehr erkennt das BMF die Steuerbefreiung auch für Elektrofahrräder an, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind und die daher weder eine Kennzeichenpflicht noch Versicherungspflicht trifft. Dies betrifft insbesondere Elektrofahrräder, deren Motor nur Geschwindigkeiten von bis zu 25 km/h unterstützt. Bislang erkannte es die Steuerbefreiung - neben Elektro- und Hybridautos - nur für solche Elektrofahrräder an, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, d.h. Fahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt.

    Hinweis: Diese Ausdehnung der Steuerbefreiung erfolgt aus Billigkeitsgründen, ergibt sich also nicht aus dem Gesetz, da dieses nur Fahrzeuge erfasst. Sie gilt zeitlich unbegrenzt.
     
  • Außerdem trifft das BMF eine Vereinfachungsregelung für den Fall der Erstattung von Stromkosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines Elektro-Dienstwagens, der auch privat genutzt werden darf. Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für das Aufladen eines solchen Dienstwagens, stellt die Erstattung bereits nach der bisherigen Handhabung des BMF steuerfreien Auslagenersatz dar. Nunmehr können hierfür für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020 folgende monatliche Pauschalen typisierend aus Vereinfachungsgründen zu Grunde gelegt werden, um von einem steuerfreien Auslagenersatz auszugehen:
    • bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 20 € für Elektro-Dienstwagen und 10 € für Hybridfahrzeuge,
    • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 50 € für Elektro-Dienstwagen und 25 € für Hybridfahrzeuge.
       
    Hinweis: Diese Beträge gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Stromkosten für einen Dienstwagen selbst trägt. Die genannten Beträge können dann aus Vereinfachungsgründen auf den geldwerten Vorteil für die Privatnutzungsmöglichkeit des Elektro-Dienstwagens bzw. Hybrid-Dienstwagens angerechnet werden und mindern damit die Höhe des geldwerten Vorteils.

Quelle: BMF-Schreiben vom 26.10.2017 - IV C 5 - S 2334/14/10002-06; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.11.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

15.11.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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