12.02.2016
Das BMF schließt sich in seinem Schreiben vom 15.01.2016 dem BFH-Urteil vom 12.11.2014 an. Danach hält das BMF eine Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr nunmehr für zulässig, wenn im Jahr der Bildung der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft worden ist. Die entgegenstehende Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 20.11.2013 wird aufgehoben.
Das BMF stellt aber noch weitere Anforderungen an eine Aufstockung:
Den Volltext des BMF-Schreibens vom 15.01.2016 - IV C 6 - S 2139-b/13/10001 finden Sie hier.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.02.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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