12.02.2016

Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags

Das BMF schließt sich in seinem Schreiben vom 15.01.2016 dem BFH-Urteil vom 12.11.2014 an. Danach hält das BMF eine Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in einem Folgejahr nunmehr für zulässig, wenn im Jahr der Bildung der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft worden ist. Die entgegenstehende Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 20.11.2013 wird aufgehoben.

Das BMF stellt aber noch weitere Anforderungen an eine Aufstockung:

  • Im Jahr der Aufstockung dürfen die Größenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht überschritten werden, z. B. die Betriebsvermögensgrenze von 235.000 €.
  • Die Aufstockung darf nicht im Jahr der Durchführung der Investition erfolgen, weil der IAB nur für künftige Investitionen gebildet wird.
  • Durch die Aufstockung in einem Folgejahr verlängert sich nicht der dreijährige Investitionszeitraum.
  • Ist die tatsächliche Investitionssumme später niedriger als der nach dem aufgestockten IAB prognostizierte Betrag, ist zunächst der Aufstockungsbetrag rückgängig zu machen.
  • Die Aufstockung ist nicht mehr zulässig, wenn die Investitionsfrist bereits abgelaufen und die Investition nicht durchgeführt worden ist oder wenn die Aufstockung erkennbar dem Ausgleich nachträglicher Gewinnerhöhungen dient.

Den Volltext des BMF-Schreibens vom 15.01.2016 - IV C 6 - S 2139-b/13/10001 finden Sie hier.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.02.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

12.02.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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