09.11.2016

Ausfall einer Kaufpreisforderung und Grunderwerbsteuer

Der Ausfall der Kaufpreisforderung führt nicht zu einer Minderung der Grunderwerbsteuer, da diese grundsätzlich nur von der Höhe des vereinbarten Kaufpreises abhängt.

Hintergrund: Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich der vereinbarte Kaufpreis.

Sachverhalt: Eine GmbH kaufte ein Grundstück zum Preis von ca. 3,5 Mio. €. Der Kaufpreis war gestundet und sollte von der GmbH erst bezahlt werden, wenn und soweit die GmbH die einzelnen Parzellen weiterverkauft. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer auf der Basis des vereinbarten Kaufpreises fest. Mehrere Jahre später wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt schuldete die GmbH noch einen Restkaufpreis von ca. 1 Mio. €. Der Insolvenzverwalter beantragte nun, die Grunderwerbsteuer auf einer Bemessungsgrundlage von 2,5 Mio. € (3,5 Mio. € Kaufpreis abzüglich 1 Mio. € Ausfall) festzusetzen. Seinem Antrag wurde nicht entsprochen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage des Insolvenzverwalters ab:

  • Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der vereinbarte Kaufpreis. Dieser wurde durch den Ausfall eines Teils der Kaufpreisforderung nicht beeinflusst.
  • Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung wegen Insolvenz des Käufers stellt kein rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer nachträglichen Minderung der Grunderwerbsteuer führt. Denn der Kaufvertrag, der die Grunderwerbsteuer auslöst, bleibt gleichwohl wirksam, und auch der Kaufpreis wird nicht aufgrund der Insolvenz gemindert.
  • Zwar führt nach dem Gesetz eine nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb von zwei Jahren zu einer Minderung der Grunderwerbsteuer. Der Ausfall einer Kaufpreisforderung stellt aber keine Herabsetzung des Kaufpreises dar. Außerdem wurde im Streitfall die Zweijahresfrist nicht eingehalten.
  • Schließlich wird die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auch dadurch gemindert, dass der Kaufpreis wegen eines Mangels herabgesetzt wird. Im Streitfall gab es aber keinen Mangel des Grundstücks und daher auch keine mängelbedingte Herabsetzung des Kaufpreises.

Hinweis

Die Klage hätte Erfolg gehabt, wenn der Kaufvertrag wirksam angefochten worden wäre und die geleisteten Kaufpreisraten vom Verkäufer zurückgezahlt worden wären.

Zu beachten ist, dass es in dem Fall nicht um den Verkäufer ging, dessen Kaufpreisforderung ausgefallen ist, sondern um die Käuferin (GmbH), die ihre Kaufpreisverbindlichkeit aufgrund ihrer Insolvenz nicht mehr bezahlen konnte. Für die Grunderwerbsteuer wird vorrangig der Käufer und damit der Kaufpreisschuldner in Anspruch genommen; deshalb machte die GmbH als Käuferin den Ausfall der Kaufpreisforderung grunderwerbsteuerlich geltend, wenngleich ohne Erfolg.

Quelle: BFH, Urteil vom 12.5.2016 - II R 39/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.11.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

09.11.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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