21.07.2020
Zwar darf eine Gemeinde als gewerbesteuerberechtigte Körperschaft keine Außenprüfung beim Unternehmer anordnen. Sie ist aber berechtigt, an einer vom Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen. Die Gemeinde kann ihr Teilnahmerecht gegenüber dem Finanzamt geltend machen, so dass das Finanzamt dann in der Anordnung über die Außenprüfung die Teilnahme der Gemeinde regeln muss. Diese Regelung in der Außenprüfungsanordnung kann vom Unternehmer angefochten werden.
Hintergrund: Das Finanzamt kann bei Unternehmern eine Außenprüfung anordnen. Die Außenprüfung betrifft in der Regel auch den Gewerbesteuermessbetrag, wenn der Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Gewerbesteuer selbst wird aber – auf der Grundlage des vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags – von der Gemeinde festgesetzt und erhoben.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Holding, die in den Streitjahren 2012 bis 2015 ihren Sitz in der Gemeinde X hatte. Im Jahr 2017 erließ das Finanzamt eine Anordnung über eine Außenprüfung für 2012 bis 2015, die auch die Gewerbesteuer betraf. In der Anordnung räumte das Finanzamt der Stadt X ein Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung ein. Gegen diese Regelung über die Möglichkeit, an der Außenprüfung teilzunehmen, klagte die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Interessenabwägung bei der Anordnung über das Teilnahmerecht der Gemeinde vorzunehmen, wenn die Gemeinde in Konkurrenz zum Unternehmer steht, weil sie in der gleichen Branche aktiv ist. Im Streitfall lag eine solche Konkurrenz- oder Wettbewerbssituation aber nicht vor.
Ein eigenes Prüfungsrecht hat die Gemeinde nicht. Es bedarf also einer Prüfungsanordnung durch das Finanzamt. Während der Außenprüfung darf die Gemeinde auch keine eigenen Prüfungshandlungen vornehmen. Die Prüfungskompetenz liegt allein bei dem Finanzamt. Der Amtsträger der Gemeinde darf bei der Prüfung lediglich anwesend sein und darf sich beim Außenprüfer des Finanzamts informieren und diesen um Auskunft bitten.
Quelle: BFH, Urteil v. 23.1.2020 - III R 9/18; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.07.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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