23.05.2018

Aussetzung der Vollziehung beim Verlustuntergang aufgrund Anteilsübertragung

Kommt es aufgrund einer Anteilsübertragung bei einer Kapitalgesellschaft von mehr als 50 % zu einem vollständigen Verlustuntergang, ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg (FG) und begründete dies mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Norm.

Hintergrund: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft geht nach dem Gesetz teilweise oder vollständig unter, wenn mehr als 25 % der Anteile bzw. mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren an einen einzigen Erwerber unmittelbar oder mittelbar übertragen werden (sog. Mantelkauf). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im März 2017 entschieden, dass die Regelung verfassungswidrig ist, soweit bereits bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis 50 % ein anteiliger Verlustuntergang eintritt. Anschließend hat das Finanzgericht Hamburg im August 2017 im Fall einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % das BVerfG angerufen, das aber noch nicht entschieden hat.

Streitfall: Die Antragstellerin war eine Kommanditgesellschaft (KG), an der eine GmbH beteiligt war, deren Anteile zu mehr als 50 % übertragen wurden. Hierdurch kam es zu einem Untergang des für die GmbH festgestellten verrechenbaren Verlustes bei der KG. Die KG legte gegen den Bescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte. Daraufhin stellte die KG einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim FG.

Entscheidung: Das FG gab dem Antrag statt und gewährte die Aussetzung der Vollziehung:

  • Der Untergang des verrechenbaren Verlustes könnte auf der Regelung zum Mantelkauf beruhen, nach der die bislang nicht genutzten Verluste bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % vollständig untergehen. Diese Regelung ist nach Auffassung des FG verfassungswidrig. Deshalb hat das FG im August 2017 das BVerfG angerufen. Immerhin hat das BVerfG den Teil der Gesetzesregelung, der Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis 50 % betrifft, bereits für verfassungswidrig erklärt.
  • Zwar rechtfertigen allein verfassungsrechtliche Zweifel keine Aussetzung der Vollziehung. Vielmehr muss grundsätzlich zwischen dem Interesse des Steuerpflichtigen an einer Aussetzung und dem Interesse der Finanzverwaltung an einem funktionierenden Haushalt und der Erhebung von Steuereinnahmen abgewogen werden.
  • Allerdings gibt es von diesem Grundsatz bestimmte Ausnahmen. Hierzu zählt nach Auffassung des FG auch der Fall, dass das FG bereits das BVerfG angerufen hat, weil es von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist. Es würde den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzen, wenn das FG einerseits wegen der von ihm bejahten Verfassungswidrigkeit das BVerfG anruft, andererseits aber eine Aussetzung der Vollziehung ablehnt.

Hinweise: Hinsichtlich des Verlustuntergangs bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis 50 % muss der Gesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG aus dem März 2017 bis zum Ende dieses Jahres eine Neuregelung treffen. Anderenfalls wird die Verlustuntergangsvorschrift rückwirkend ab dem 1.1.2008, dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, nichtig. Bis zum Ende dieses Jahres wird die Vorschrift bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis 50 % von der Finanzverwaltung nicht mehr angewendet.

Bezüglich des Verlustuntergangs bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % steht eine Entscheidung des BVerfG noch aus. Es spricht einiges dafür, dass das Gesetz auch insoweit verfassungswidrig sein könnte. Unter Hinweis auf den aktuellen Beschluss des FG Hamburg können Unternehmen nun bei ihrem Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Quelle: FG Hamburg, Beschluss v. 11.4.2018 - 2 V 20/18, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.05.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

23.05.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.