23.05.2018
Kommt es aufgrund einer Anteilsübertragung bei einer Kapitalgesellschaft von mehr als 50 % zu einem vollständigen Verlustuntergang, ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg (FG) und begründete dies mit Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Norm.
Hintergrund: Der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft geht nach dem Gesetz teilweise oder vollständig unter, wenn mehr als 25 % der Anteile bzw. mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren an einen einzigen Erwerber unmittelbar oder mittelbar übertragen werden (sog. Mantelkauf). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im März 2017 entschieden, dass die Regelung verfassungswidrig ist, soweit bereits bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis 50 % ein anteiliger Verlustuntergang eintritt. Anschließend hat das Finanzgericht Hamburg im August 2017 im Fall einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % das BVerfG angerufen, das aber noch nicht entschieden hat.
Streitfall: Die Antragstellerin war eine Kommanditgesellschaft (KG), an der eine GmbH beteiligt war, deren Anteile zu mehr als 50 % übertragen wurden. Hierdurch kam es zu einem Untergang des für die GmbH festgestellten verrechenbaren Verlustes bei der KG. Die KG legte gegen den Bescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte. Daraufhin stellte die KG einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim FG.
Entscheidung: Das FG gab dem Antrag statt und gewährte die Aussetzung der Vollziehung:
Hinweise: Hinsichtlich des Verlustuntergangs bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis 50 % muss der Gesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG aus dem März 2017 bis zum Ende dieses Jahres eine Neuregelung treffen. Anderenfalls wird die Verlustuntergangsvorschrift rückwirkend ab dem 1.1.2008, dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, nichtig. Bis zum Ende dieses Jahres wird die Vorschrift bei Anteilsübertragungen von mehr als 25 % bis 50 % von der Finanzverwaltung nicht mehr angewendet.
Bezüglich des Verlustuntergangs bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % steht eine Entscheidung des BVerfG noch aus. Es spricht einiges dafür, dass das Gesetz auch insoweit verfassungswidrig sein könnte. Unter Hinweis auf den aktuellen Beschluss des FG Hamburg können Unternehmen nun bei ihrem Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Quelle: FG Hamburg, Beschluss v. 11.4.2018 - 2 V 20/18, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.05.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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