29.08.2019
Die Gewährung von Baukindergeld ist für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unschädlich. Dies haben zwei Landesfinanzbehörden kürzlich klargestellt.
Für Handwerkerleistungen wegen Renovierung, Instandhaltung oder Modernisierung im Haushalt des Steuerpflichtigen wird eine Steuerermäßigung von 20 % auf den in der Rechnung ausgewiesenen Lohnkostenanteil gewährt, höchstens 1.200 €. Dieser Ermäßigungsbetrag wird unmittelbar von der Steuer abgezogen.
Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn es sich um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
In diesem Zusammenhang stellen die Landesfinanzbehörden Schleswig-Holstein und Hamburg nun Folgendes klar:
Quelle: FinBeh Hamburg v. 26.7.2019 - S 2296b - 2019/003 - 52 sowie FinMin Schleswig-Holstein v. 18.6.2019 - VI 3012 - S 2296b - 025; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.08.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB Rechnungswesen - BBK
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