16.07.2020
Zahlt ein österreichischer Arbeitgeber für seinen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer Beiträge in eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse, führt dies zu Arbeitslohn. Allerdings kann der Arbeitslohn steuerfrei sein, wenn die österreichische Vorsorgekasse nach ihrer Struktur und nach ihren Leistungen mit der deutschen Sozialversicherung vergleichbar ist.
Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören nicht nur das gezahlte Gehalt, sondern auch Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Dies sind Zahlungen, die den Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes absichern sollen. Derartige Zahlungen sind aber nach dem Gesetz u. a. steuerfrei, soweit der Arbeitgeber zu den Zahlungen nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist.
Sachverhalt: Der Kläger war 2013 und 2014 für einen österreichischen Arbeitgeber in Österreich tätig und zog am 1.8.2013 von Österreich nach Deutschland um. Der Arbeitgeber zahlte 1,53 % des Bruttoarbeitslohns in eine betriebliche Vorsorgekasse in Österreich. Aufgrund dieser Beiträge erwarb der Kläger sog. Abfertigungsanwartschaften, die im Fall der Beendigung des Arbeitsvertrags ausgezahlt werden konnten. Das Finanzamt behandelte die Beiträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen wehrte sich der Kläger.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück, das nun klären muss, ob die Zahlungen steuerfrei sind:
Hinweise: Sollte die Steuerfreiheit zu verneinen sein, kommt es nicht zu einer Doppelbesteuerung in Deutschland und in Österreich. Denn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich wird der Arbeitslohn von Grenzgängern im sog. Ansässigkeitsstaat besteuert, d. h. in dem Staat, in dem der Arbeitnehmer wohnt. Dies war Deutschland. Eine Besteuerung zusätzlich in Österreich würde also nicht erfolgen.
Für die Annahme von Arbeitslohn aufgrund von Zahlungen an eine Vorsorgekasse kommt es übrigens nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen oder tarif- oder einzelvertraglichen Verpflichtung leistet.
Quelle: BFH, Urteil v. 13.2.2020 - VI R 20/17; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 16.07.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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