08.03.2018
Die Erstattung von Pflichtbeiträgen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung wie z. B. das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist steuerfrei. Die Steuerfreiheit hängt nicht davon ab, dass eine 24-monatige Wartefrist eingehalten wird.
Hintergrund: Beitragserstattungen an einen Rentenversicherten sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dies gilt auch für Erstattungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wie z. B. dem Versorgungswerk für Rechtsanwälte oder Ärzte.
Streitfall: Der Kläger war in den Jahren 2010 bis 2012 als Rechtsanwalt tätig und zahlte monatlich Beiträge für seine Altersversorgung an das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer. Im Jahr 2012 wurde er Beamter und forderte die Erstattung seiner Beiträge zurück, die in Höhe von 90 % an ihn im Januar 2013 erstattet wurden. Das Finanzamt behandelte die Erstattung als steuerpflichtig, weil der Kläger eine Wartefrist von 24 Monaten nicht eingehalten habe.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung verlangt für die Steuerfreiheit, dass nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate vergangen sind und nicht erneut eine Versicherungspflicht eingetreten ist. Der BFH verneint eine solche Wartefrist, weil sie vom Steuergesetz nicht verlangt wird. Eine solche Wartefrist ist nur dann zu beachten, wenn sie sozialversicherungsrechtlich vorgesehen ist; dann erfolgt nämlich eine Erstattung erst nach Ablauf von 24 Monaten.
Quelle: BFH, Urteil v. 10. 10. 2017 – X R 3/17, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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