08.03.2018

Beitragserstattung durch berufsständische Versorgungseinrichtung steuerfrei

Die Erstattung von Pflichtbeiträgen durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung wie z. B. das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist steuerfrei. Die Steuerfreiheit hängt nicht davon ab, dass eine 24-monatige Wartefrist eingehalten wird.

Hintergrund: Beitragserstattungen an einen Rentenversicherten sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dies gilt auch für Erstattungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wie z. B. dem Versorgungswerk für Rechtsanwälte oder Ärzte.

Streitfall: Der Kläger war in den Jahren 2010 bis 2012 als Rechtsanwalt tätig und zahlte monatlich Beiträge für seine Altersversorgung an das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer. Im Jahr 2012 wurde er Beamter und forderte die Erstattung seiner Beiträge zurück, die in Höhe von 90 % an ihn im Januar 2013 erstattet wurden. Das Finanzamt behandelte die Erstattung als steuerpflichtig, weil der Kläger eine Wartefrist von 24 Monaten nicht eingehalten habe.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Sofern man in der Erstattung überhaupt Einkünfte sieht, sind diese Einkünfte jedenfalls steuerfrei, weil nach dem Gesetz Erstattungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung steuerfrei sind.
  • Für Beitragszahler einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wird eine Wartefrist nicht verlangt. Hier hängt es allein von den Satzungen der Versorgungseinrichtungen ab, wann und unter welchen sonstigen Voraussetzungen eine Erstattung geleistet wird.
  • Die Erstattung der in den Jahren 2010 bis 2012 als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge könnte aber zu einer Kürzung der Sonderausgaben führen. Allerdings kommt im Erstattungsjahr 2013 eine Verrechnung mit den Sonderausgaben des Jahres 2013 nicht in Betracht, weil der Kläger im Jahr 2013 keine Rentenversicherungsbeiträge mehr geltend gemacht hat. Eine Verrechnung mit anderen Sonderausgaben wie z. B. Krankenversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.
  • Denkbar ist allenfalls eine Verrechnung mit den Sonderausgaben der Jahre 2010 bis 2012; diese würde sich aber in den Steuerbescheiden 2010 bis 2012 auswirken und nicht im Streitjahr 2013. Dabei wäre dann zu prüfen, ob die gesetzliche Steuerfreiheit für Beitragserstattungen einer Kürzung der Sonderausgaben für 2010 bis 2012 entgegensteht.

Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung verlangt für die Steuerfreiheit, dass nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mindestens 24 Monate vergangen sind und nicht erneut eine Versicherungspflicht eingetreten ist. Der BFH verneint eine solche Wartefrist, weil sie vom Steuergesetz nicht verlangt wird. Eine solche Wartefrist ist nur dann zu beachten, wenn sie sozialversicherungsrechtlich vorgesehen ist; dann erfolgt nämlich eine Erstattung erst nach Ablauf von 24 Monaten.

Quelle: BFH, Urteil v. 10. 10. 2017 – X R 3/17, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

08.03.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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