21.03.2018

Keine Berichtigung eines Bescheids bei ungeprüfter Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns

Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid nicht wegen einer sog. offenbaren Unrichtigkeit berichtigen, wenn es statt des erklärten Arbeitslohns den niedrigeren, elektronisch übermittelten Arbeitslohn im Steuerbescheid angesetzt hat und den elektronisch übermittelten Arbeitslohn nicht mit dem erklärten Arbeitslohn abgeglichen hat. Es handelt sich dann um einen Ermittlungsfehler, nicht aber um eine offenbare Unrichtigkeit.

Hintergrund: Bei einer offenbaren Unrichtigkeit darf ein Bescheid sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten sind insbesondere Schreib- und Rechenfehler, z.B. ein Zahlendreher, aufgrund dessen Einkünfte in Höhe von 54.000 € statt 45.000 € erfasst werden, oder ein Übersehen einer Angabe.

Streitfall: Der Kläger war im Jahr 2011 zunächst bis August für den Arbeitgeber A und ab September dann für den Arbeitgeber B tätig. Er erklärte in seiner Steuererklärung sowohl den von A als auch den von B erhaltenen Arbeitslohn in zutreffender Höhe. Das Finanzamt wertete aber nur die elektronisch übermittelten Arbeitslöhne aus. Jedoch hatte nur Arbeitgeber A den Arbeitslohn elektronisch übermittelt, nicht auch Arbeitgeber B. Hierdurch wurden im Steuerbescheid des Klägers zu niedrige Einkünfte erfasst. Nachdem das Finanzamt seinen Fehler bemerkt hatte, berichtigte es den Bescheid zu Ungunsten des Klägers und begründete dies mit einer offenbaren Unrichtigkeit.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Das Finanzamt hat seine Ermittlungspflicht verletzt, indem es nur die elektronisch übermittelten Angaben zum Arbeitslohn als Einnahmen angesetzt hat, ohne die elektronisch übermittelten Daten mit dem erklärten Arbeitslohn laut Steuererklärung abzugleichen. Dabei hat das Finanzamt auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten vertraut.
  • Im Ergebnis handelt es sich um einen Ermittlungsfehler, weil das Finanzamt bewusst einen Abgleich der elektronisch übermittelten Daten mit dem erklärten Arbeitslohn unterlassen hat. Dies ist mit einer typischen offenbaren Unrichtigkeit wie dem Übersehen erklärter Angaben nicht zu vergleichen.
  • Auch weitere Korrekturmöglichkeiten schieden aus. Insbesondere stellte das Bemerken des eigenen Fehlers keine neue Tatsache dar, die eine Änderung des Bescheids wegen neuer Tatsachen gerechtfertigt hätte.

Hinweis: Auch im umgekehrten Fall wäre eine Berichtigung nicht zulässig gewesen. Hätte der Arbeitgeber also einen zu hohen Arbeitslohn elektronisch übermittelt und das Finanzamt diesen zu hohen Betrag übernommen, wäre eine spätere Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nicht möglich gewesen; der Kläger hätte jedoch Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen können und müssen, um auf diese Weise den überhöhten Ansatz zu beseitigen.

Ab dem 1.1.2017 gibt es eine neue Korrekturvorschrift für Fälle der fehlerhaften Übernahme elektronisch übermittelter Daten. Hat ein Dritter wie z.B. der Arbeitgeber oder die Rentenversicherung dem Finanzamt Daten des Steuerpflichtigen elektronisch übermittelt und berücksichtigt das Finanzamt diese Daten nicht oder aber fehlerhaft, ist der Steuerbescheid zu ändern. Im Streitfall ging es aber um das Jahr 2011, so dass die Neuregelung bereits deshalb nicht anzuwenden war.

Bei der Prüfung einer offenbaren Unrichtigkeit kommt es übrigens auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen oder des Finanzamts nicht an. Daher kann auch ein schuldhaft verursachter Zahlendreher berichtigt werden.

Quelle: BFH, Urteil v.16.1.2018 - VI R 41/16, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

21.03.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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