11.07.2022
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat ein Merkblatt für die Besteuerung der sog. Influencer herausgegeben, die im Internet Produkte und Dienstleistungen präsentieren. Das Merkblatt enthält eine Darstellung der steuerlichen Folgen für sog. Influencer im Bereich der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer (s. hierzu unsere Nachricht vom 14.6.2022). Nachfolgend werden wir das Schreiben für Sie ein wenig erläutern.
Hintergrund: Bei sog. Influencern handelt es sich um Menschen, die im Internet, etwa auf YouTube oder Instagram, Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar präsentieren bzw. bewerben. Wenn sie erfolgreich sind, erhalten sie je nach Vertragsgestaltung Geld von YouTube, von den Herstellern (z.B. sog. Affiliate-Marketing-Provisionen, wenn die Produkte über einen im Video präsentierten Link bestellt werden), und sie bekommen die Produkte oder Dienstleistungen (z.B. Hotelübernachtungen, Eintrittskarten) ggf. umsonst.
Wesentlicher Inhalt des Merkblatts: In dem Merkblatt wird auf die potenziellen steuerlichen Folgen hingewiesen:
Hinweis: Wer nur einmalig als sog. Influencer tätig wird, muss einen Gewinn bis zu 256 € nicht versteuern. Ein einmaliger Gewinn, der höher als 256 € ist, muss in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert werden, nicht aber als gewerbliche Einkünfte. Einmalige Einkünfte sind also nicht gewerbesteuerpflichtig.
Hinweise: Der Umgang mit Gratisprodukten ist noch nicht geklärt. Insbesondere erscheint eine Steuerpflicht fraglich, wenn die Gratisprodukte ungefragt zugesandt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat vor zwei Jahren ebenfalls ein Merkblatt herausgegeben und in diesem eine Steuerpflicht verneint, wenn der Influencer die Waren zurücksendet oder wenn die Waren von geringem Wert sind oder wenn der Hersteller die Besteuerung übernimmt. Das Finanzministerium Baden-Württemberg geht hierauf zwar nicht ein, aber die Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern erscheint zutreffend. Sofern die Waren zurückgesendet werden, sollte dies genau dokumentiert werden, um eine ungewollte Besteuerung zu vermeiden. Eine Rücksendung von Waren empfiehlt sich auch bei dem überschüssigen Teil der Waren, der für das Influencer-Video nicht benötigt wird. Sollte der überschüssige Teil der Waren privat verwendet bzw. im Freundeskreis verschenkt werden, droht insoweit eine Steuerpflicht.
Hinweise: Das Finanzministerium weist darauf hin, dass eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist und dass die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen sind.
Hinweis: Allerdings brauchen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abzuführen. Kleinunternehmer ist, wer im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz (jeweils zzgl. Umsatzsteuer) erzielt. Der sog. Influencer darf als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen und auch Umsatzsteuer in Gutschriften nicht akzeptieren, sondern muss einer solchen Gutschrift widersprechen.
Quelle: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, „Steuerguide für Influencerinnen und Influencer“ (Stand Juni 2022); NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 11.07.2022. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen