13.02.2019

Überversorgung bei betrieblicher Altersversorgung

Bei einer betrieblichen Altersversorgung kann eine Anwartschaftsdynamisierung von 5 % pro künftigem Dienstjahr zu einer Überversorgung führen. Der Aufwand für die Altersversorgungszusage ist dann im Umfang der Überversorgung nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.

Hintergrund: Eine betriebliche Altersversorgung darf nicht zu einer Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt vor, wenn die Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am letzten Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.

Sachverhalt: Die Klägerin war Ärztin, die ihren zwei Arbeitnehmern B und C eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer Unterstützungskassenzusage machte. Danach sollte jede Arbeitnehmerin mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von ca. 350 € erhalten. Die Altersrente sollte sich um eine Anwartschaftsdynamik von 5 % für jedes künftige Dienstjahr erhöhen. Die Klägerin machte in den Streitjahren 2003 bis 2006 die Beiträge von jährlich ca. 7.500 € pro Arbeitnehmerin sowie die Verwaltungskosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Aufwand nicht an, weil die Versorgungszusagen nicht schriftlich erteilt worden seien. Das Finanzgericht (FG) erkannte einen Teil des Aufwands an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG zum Teil wieder auf und erkannte jährlich nur etwa 2.000 € als Betriebsausgaben an:

  • Bei der betrieblichen Altersversorgung gilt steuerlich das sog. Stichtagsprinzip. Es dürfen also künftige mögliche oder wahrscheinliche Änderungen der Bemessungsgrundlage der Anwartschaft im aktuellen Jahr noch nicht berücksichtigt werden.
  • Das Stichtagsprinzip darf nicht dadurch umgangen werden, dass von vornherein eine überhöhte Versorgungszusage erteilt wird. Aus diesem Grund ist eine Überversorgung zu prüfen.
  • Bei der Prüfung der Überversorgung ist auch eine Dynamisierung zu berücksichtigen, wobei eine Dynamisierung von maximal 3 % grundsätzlich zu akzeptieren ist. Eine Dynamisierung von mehr als 3 % ist aber bei der Prüfung der Überversorgung zu berücksichtigen, und zwar in vollem Umfang,
    • wenn bereits schon die Versorgungszusage ohne Berücksichtigung der Dynamisierung deutlich über 75 % des letzten Aktivgehalts am Bilanzstichtag liegt oder
    • wenn die Versorgungszusage im Grenzbereich von 75 % liegt und die Dynamisierung von mehr als 3 % das Versorgungsniveau nicht nur unwesentlich beeinflusst.
  • Im Streitfall lag das Versorgungsniveau ohne Berücksichtigung der Dynamisierung für die Arbeitnehmerin B in den Streitjahren zwischen ca. 85 % und 91 % und unter Einbeziehung der Dynamisierung bei ca. 203 %. Damit lag bereits ohne Dynamisierung eine Überversorgung vor. Da die Dynamisierung höher als 3 % war, war sie in vollem Umfang zu berücksichtigen und nicht nur mit dem 3 % übersteigenden Betrag.
  • Bei C belief sich das Versorgungsniveau ohne Berücksichtigung der Dynamisierung auf ca. 71 % bis 76 % und unter Einbeziehung der Dynamisierung bei ca. 139 % bis 142 %. Der Wert von 71 % bis 76 % lag zwar nur im Grenzbereich der Überversorgung. Die Dynamisierung war mit 5 % aber deutlich höher als 3 % und wirkte sich rechnerisch nicht nur unbedeutend auf das Versorgungsniveau aus. Daher war die Dynamisierung ebenfalls in vollem Umfang in die Berechnung der Überversorgung einzubeziehen.

Hinweise: Im Ergebnis waren für die B jährlich ca. 750 € und für die C jährlich ca. 1.300 € als Betriebsausgaben anzuerkennen. Dies entsprach dem Revisionsantrag des Finanzamts.

Der BFH ließ offen, ob die Versorgungszusagen bereits wegen der fehlenden Unterschriften der B und der C unter der Versorgungszusage steuerlich nicht anzuerkennen waren. Denn der BFH konnte über den Revisionsantrag des Finanzamts aus prozessualen Gründen nicht zu Ungunsten der Klägerin hinausgehen.

Der Klägerin nützte es nichts, dass die von ihr erteilten Versorgungszusagen auf einem standardisierten Konzept beruhten, bei dem eine Grundrente von 350 € monatlich mit einer Dynamisierung von 5 % gekoppelt wurde. Im Verhältnis zum laufenden Gehalt waren die Versorgungszusagen zu hoch.

Quelle: BFH, Urteil v. 31.7.2018 – VIII R 6/15, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 13.02.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

13.02.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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