13.02.2019
Bei einer betrieblichen Altersversorgung kann eine Anwartschaftsdynamisierung von 5 % pro künftigem Dienstjahr zu einer Überversorgung führen. Der Aufwand für die Altersversorgungszusage ist dann im Umfang der Überversorgung nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.
Hintergrund: Eine betriebliche Altersversorgung darf nicht zu einer Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt vor, wenn die Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der am letzten Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt.
Sachverhalt: Die Klägerin war Ärztin, die ihren zwei Arbeitnehmern B und C eine betriebliche Altersversorgung in Gestalt einer Unterstützungskassenzusage machte. Danach sollte jede Arbeitnehmerin mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von ca. 350 € erhalten. Die Altersrente sollte sich um eine Anwartschaftsdynamik von 5 % für jedes künftige Dienstjahr erhöhen. Die Klägerin machte in den Streitjahren 2003 bis 2006 die Beiträge von jährlich ca. 7.500 € pro Arbeitnehmerin sowie die Verwaltungskosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte den Aufwand nicht an, weil die Versorgungszusagen nicht schriftlich erteilt worden seien. Das Finanzgericht (FG) erkannte einen Teil des Aufwands an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG zum Teil wieder auf und erkannte jährlich nur etwa 2.000 € als Betriebsausgaben an:
Hinweise: Im Ergebnis waren für die B jährlich ca. 750 € und für die C jährlich ca. 1.300 € als Betriebsausgaben anzuerkennen. Dies entsprach dem Revisionsantrag des Finanzamts.
Der BFH ließ offen, ob die Versorgungszusagen bereits wegen der fehlenden Unterschriften der B und der C unter der Versorgungszusage steuerlich nicht anzuerkennen waren. Denn der BFH konnte über den Revisionsantrag des Finanzamts aus prozessualen Gründen nicht zu Ungunsten der Klägerin hinausgehen.
Der Klägerin nützte es nichts, dass die von ihr erteilten Versorgungszusagen auf einem standardisierten Konzept beruhten, bei dem eine Grundrente von 350 € monatlich mit einer Dynamisierung von 5 % gekoppelt wurde. Im Verhältnis zum laufenden Gehalt waren die Versorgungszusagen zu hoch.
Quelle: BFH, Urteil v. 31.7.2018 – VIII R 6/15, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 13.02.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB Rechnungswesen - BBK
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