02.10.2019

Betriebliche Kfz-Nutzung bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für die Anschaffung eines betrieblichen Kfz setzt voraus, dass das Kfz zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Der betriebliche Nutzungsumfang ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen. Die sog. 1 %-Methode ist nicht ausreichend.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Das künftige Wirtschaftsgut muss aber fast ausschließlich oder ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und bildete für die Anschaffung eines Kfz einen Investitionsabzugsbetrag. Die Privatnutzung des anschließend erworbenen Kfz versteuerte er nach der sog. 1 %-Methode, d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag nicht an. Der Kläger reichte daraufhin eine Aufstellung über seine betrieblichen Fahrten ein, die er anhand seines Terminkalenders erstellt hatte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für ein betriebliches Kfz setzt eine zumindest fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts voraus. Dies erfordert eine betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %. Dieser betriebliche Nutzungsumfang ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen.
  • Die sog. 1 %-Methode genügt nicht, weil sich aus dieser Methode wirtschaftlich betrachtet ein Privatanteil von ca. 20 bis 25 % jährlich ergibt. Denn die sich aus der 1 %-Methode ergebenden 12 % jährlich werden auch in den Folgejahren auf den Bruttolistenpreis für ein Neufahrzeug angewendet und erhöhen sich damit bei wirtschaftlicher Betrachtung. Im Übrigen widerspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer für ein Kfz, das er nach eigenen Angaben fast ausschließlich oder sogar ausschließlich betrieblich nutzt, die 1 %-Methode anwendet.
  • Unzureichend ist die vom Kläger eingereichte Aufstellung der betrieblichen Fahrten auf der Grundlage des Terminkalenders. Denn hieraus folgt nicht der Anteil der betrieblichen Fahrten an der Gesamtnutzung.

Hinweise: Der Kläger konnte den Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung auch nicht dadurch erbringen, dass er noch über weitere Fahrzeuge verfügte, die ihm für Privatfahrten zur Verfügung standen. Hieraus ergibt sich nämlich ebenfalls nicht der Umfang der betrieblichen Nutzung des streitigen Kfz. Die weiteren Kfz können allenfalls den Anscheinsbeweis erschüttern, der besagt, dass ein betriebliches Kfz auch privat genutzt wird.

Im Ergebnis muss der Unternehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, wenn er einen Investitionsabzugsbetrag für ein Kfz geltend machen will.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 10.7.2019 - 7 K 2862/17 E, Revision beim BFH: VIII R 24/19; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 02.10.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

02.10.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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