17.10.2016

Abstandszahlung für Aufhebung eines ungünstigen Vertrags als Betriebsausgabe

Die Abstandszahlung an einen Vertragspartner für die Aufhebung eines ungünstigen Vertrags ist in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Die Abstandszahlung ist nicht als Wirtschaftsgut zu aktivieren, das nur über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden kann.

Hintergrund: Aufwendungen für den Erwerb eines Wirtschaftsguts sind zu aktivieren und - wenn es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt - über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Wird jedoch kein Wirtschaftsgut erworben, ist eine betriebliche Zahlung in der Regel sofort als Betriebsausgabe abziehbar.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Telekommunikationsnetz und schloss mit einer Vertriebsagentur im Oktober 1998 einen Vermittlungsvertrag für die Kundenakquisition; der Vertrag sollte bis zum 31.12.2008 laufen. Im Jahr 2001 löste die Klägerin den Vertrag mit der Vertriebsagentur auf, weil er aus Sicht der Klägerin wirtschaftlich nachteilig war. Sie zahlte an die Vertriebsagentur eine Abstandszahlung, die sie in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machte. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Klägerin einen Rechtsverzicht erworben habe, der zu aktivieren und über die Laufzeit von sieben Jahren (Restlaufzeit des Vertriebsvertrags) abzuschreiben sei.

Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) gab der Klage statt:

  • Die Klägerin konnte die Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe im Jahr 2001 geltend machen, weil sie kein Wirtschaftsgut erworben hatte. Die Abstandzahlung diente lediglich dazu, einen wirtschaftlich ungünstigen Vertrag aufzuheben und damit ihren allgemeinen Geschäftswert zu steigern.
  • Der Vertriebsvertrag enthielt zwei für die Klägerin ungünstige Regelungen: Zum einen musste die Klägerin auch für solche Kunden Provisionen zahlen, die sie selbst geworben hatte. Zum anderen war die vereinbarte Provision zu hoch, um die Kosten der Klägerin zu decken. Die Aufhebung des Vertrags diente damit nur der Beseitigung eines Nachteils. Damit war nicht die Erlangung eines aktivierbaren Vorteils verbunden.

Hinweise

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnt in den meisten Fällen die Aktivierung von Abstandzahlungen ebenfalls ab. Er hat aber auch schon einmal eine Abstandzahlung zwecks vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrags als Wirtschaftsgut angesehen, weil die vorzeitige Vertragsbeendigung dem Unternehmer die vorzeitige Nutzung des Grundstücks ermöglicht und damit zu einem Nutzungsvorteil geführt hatte. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 10.3.2016 – 13 K 1602/11, Rev. beim BFH: IV R 26/16

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.10.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

17.10.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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