25.10.2018

Betriebsausgabenabzug bei Zahlung von zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer

Ein Scheinunternehmer, der die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer in einem Folgejahr an das Finanzamt zahlt, kann die Zahlung nicht als Betriebsausgabe absetzen. Denn er hat mit der Erstellung von Scheinrechnungen keine gewerblichen Einkünfte erzielt. Zwar ist ein Werbungskostenabzug bei den sog. sonstigen Einkünften möglich; der sich daraus ergebende Verlust kann aber nur mit sonstigen Einkünften ausgeglichen werden.

Hintergrund: Wer zu Unrecht Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, muss diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies betrifft z.B. den Umsatzsteuerausweis in einer Scheinrechnung, die dem Rechnungsadressaten einen Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug ermöglichen soll.

Sachverhalt: Der Kläger ließ sich von einem Bekannten im Jahr 2009 überreden, zwei Scheinrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu erstellen. Er führte die Umsatzsteuer zunächst nicht an das Finanzamt ab. Nachdem der Sachverhalt durch die Steuerfahndung aufgedeckt worden war, zahlte der Kläger im Jahr 2013 ca. 3.500 € Umsatzsteuer an das Finanzamt. Im Jahr 2013 war er als Arbeitnehmer tätig. Er machte die Umsatzsteuerzahlung als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften geltend und wollte den sich hieraus ergebenden Verlust mit seinem Arbeitslohn verrechnen. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidungen: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Zwar können nachträgliche Einkünfte, d.h. nach Beendigung der Tätigkeit, noch steuerlich berücksichtigt werden. Der Kläger hatte im Jahr 2009 aber keine Einkünfte erzielt, weil er keinen Gewerbetrieb unterhalten hatte. Der Kläger hatte sich mit der Erstellung zweier Scheinrechnungen nämlich nicht am allgemeinen Markt beteiligt. Er wurde nur für seinen Bekannten tätig, für den er zwei Scheinrechnungen erstellte.
  • Der Kläger wurde gegenüber seinem Bekannten auch nicht als Arbeitnehmer tätig, weil er ein Erfolgshonorar von seinem Bekannten erhielt und das Risiko eines Forderungsausfalls trug.
  • Allerdings führte das Erfolgshonorar im Jahr 2009 zu sonstigen Einkünften, so dass die Zahlung der Umsatzsteuer im Jahr 2013 zu nachträglichen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften und damit zu einem Verlust bei den sonstigen Einkünften im Jahr 2013 führte. Dieser Verlust unterliegt jedoch einem gesetzlichen Verlustausgleichsverbot und kann daher nur mit sonstigen Einkünften eines Vorjahres oder Folgejahres verrechnet werden, nicht aber mit dem im Jahr 2013 erzielten Arbeitslohn.

Hinweise: Das Verlustausgleichsverbot bei den sonstigen Einkünften ist häufig ein Problem für Steuerpflichtige, die Einnahmen aus kriminellen Handlungen erzielen und später das Geld an den Geschädigten zurückzahlen müssen. Sie müssen nämlich zunächst die Einnahmen versteuern, können aber die spätere Rückzahlung steuerlich nicht absetzen, weil der sich aus der Rückzahlung ergebende Verlust nur mit positiven sonstigen Einkünften des Vorjahres oder der Folgejahre ausgeglichen werden kann. Diese werden dann aber nicht mehr erzielt, wenn die kriminelle Tätigkeit bereits seit längerem eingestellt ist.

Beispiel: A erhält im Jahr 2013 ein Bestechungsgeld, das er als sonstige Einkünfte versteuern muss. Im Jahr 2018 wird die Bestechung aufgedeckt, und A zahlt das Bestechungsgeld an den Geschädigten als Schadensersatz. Diese Zahlung des Jahres 2018 könnte nur mit sonstigen Einkünften des Vorjahres 2017, des Jahres 2018 oder der Folgejahre ab 2019 ausgeglichen werden, nicht aber mit sonstigen Einkünften des Jahres 2013 oder mit einem Arbeitslohn oder gewerblichen Gewinn des Jahres 2018.

Im Streitfall hätte der Kläger die im Jahr 2013 gezahlte Umsatzsteuer wohl dann als nachträgliche Betriebsausgabe im Jahr 2013 absetzen können, wenn die Ausstellung der Scheinrechnungen im Jahr 2009 im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt wäre.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 20.7.2018 - 4 K 333/16 E, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.10.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

25.10.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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