11.04.2018

Bilanzierung bei ausländischen Verträgen

Für die Bilanzierung von Forderungen und Verbindlichkeiten oder sonstigen Wirtschaftsgütern aus einem ausländischen Vertrag, für den die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart worden ist, ist der Vertrag nach dem vereinbarten ausländischen Vertragsrecht auszulegen und nicht nach deutschem Recht. Nach dem ausländischen Vertragsrecht ist zu beurteilen, ob sich ein zu bilanzierendes Wirtschaftsgut wie z.B. eine Forderung, ein Recht oder eine Verbindlichkeit ergibt.

Hintergrund: Schließt ein deutscher Unternehmer einen Vertrag mit einem ausländischen Unternehmer ab, wird in der Regel vereinbart, ob das deutsche oder das ausländische Recht bei Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern gilt. Dieses Recht ist dann maßgeblich für die Vertragsauslegung.

Streitfall: Die Klägerin war eine KG, die im Filmgeschäft tätig war und mit einem U.S.-amerikanischen Vertriebsunternehmen einen Vertrag abschloss, der dem Recht des U.S.-Bundesstaates Kalifornien unterlag. Der Vertriebsvertrag enthielt eine Vielzahl von Begriffen wie Lizenzvergütung, Schlusszahlung, Zahlungsplan, Fälligkeit, auflösende Bedingung etc., und zwar sowohl in der deutschen als auch in der amerikanischen Fassung. Das Finanzamt legte den Vertrag nach deutschem Recht aus und gelangte zu der gewinnerhöhenden Aktivierung einer Kaufpreisforderung. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Der Vertriebsvertrag unterlag nach der Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem U.S.-amerikanischen Vertragspartner dem kalifornischen Recht. Daher ist der Vertriebsvertrag nach kalifornischem Recht auszulegen.
  • Das Finanzgericht muss daher nach kalifornischem Recht prüfen, ob sich aus dem Vertriebsvertrag eine Forderung oder ein Filmrecht ergibt, das nach deutschem Bilanzrecht zu aktivieren ist. Es muss dabei auch die Rechtsprechung kalifornischer Gerichte heranziehen und prüfen, ob das kalifornische Zivilrecht Begriffe wie Lizenzvergütung, Schlusszahlung, Zahlungsplan, Fälligkeit, auflösende Bedingung überhaupt kennt und ggf. ebenso interpretiert wie das deutsche Recht. Ergibt sich nach kalifornischem Zivilrecht eine Forderung, ist diese gewinnerhöhend zu aktivieren.

Hinweise: Die Auslegung nach ausländischem Zivilrecht ist bereits vom deutschen Unternehmer vorzunehmen, wenn er die Bilanz aufstellt. Auch das Finanzamt und anschließend das Finanzgericht in der 1. Instanz müssen anhand des ausländischen Rechts prüfen, ob sich aus dem Vertrag zu aktivierende Ansprüche, Rechte oder Verbindlichkeiten ergeben. Zu beachten ist aber, dass das ausländische Bilanzsteuerrecht nicht für den deutschen Unternehmer gilt.

Soweit das Finanzamt oder das Finanzgericht keine ausreichende Kenntnis vom ausländischen Recht haben, können sie amtliche Auskünfte bei den Behörden des ausländischen Staates oder bei deutschen Botschaften, Konsulaten und Ministerien einholen und ggf. auch ein wissenschaftliches Institut einer Universität oder einen sonstigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragen.

Haben die Vertragspartner die Anwendbarkeit des deutschen Vertragsrechts vereinbart, richtet sich die Auslegung des Vertrags ganz normal nach deutschem Recht.

Quelle: BFH, Urteil v. 7.12.2017 - IV R 23/14, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 11.04.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

11.04.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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