18.02.2019
Ein Erlass der Umsatzsteuer ist gerechtfertigt, wenn sich der Unternehmer und sein unternehmerisch tätiger Vertragspartner gegenseitig Rechnungen mit zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer aufgrund eines Rechtsirrtums ausstellen und beide jeweils die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Billigkeitserlass kommt dann deshalb in Betracht, weil beide Unternehmer ihre Umsätze versteuert haben und daher das Steueraufkommen nicht gefährdet worden ist.
Hintergrund: Wer zu Unrecht Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, muss diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies ist z.B. der Fall, wenn überhöhte Umsatzsteuer ausgewiesen wird oder Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl gar keine Leistung erbracht worden ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war in den Jahren 2003 und 2004 im Bereich des sog. Sale-and-Mietkauf-back tätig. Sie kaufte also von ihren Kunden Wirtschaftsgüter und verkaufte diese im Rahmen eines Mietkaufvertrags an den Kunden zurück, der hierfür nun Raten an die Klägerin zahlte. Die Klägerin machte aus dem Ankauf der Wirtschaftsgüter Vorsteuer geltend, die ihre Kunden ihr in Rechnung gestellt hatten. Und zugleich stellte sie ihren Kunden den Mietkauf mit Umsatzsteuer in Rechnung, die daraufhin die Vorsteuer geltend machten. Im Jahr 2006 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aber, dass ein solcher Sale-and-Mietkauf-back umsatzsteuerlich als umsatzsteuerfreie Darlehensgewährung zu behandeln war. Daher waren sowohl die Eingangsrechnungen als auch die Ausgangsrechnungen fehlerhaft. Das Finanzamt verlangte von der Klägerin nun die zu Unrecht in ihren Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Klägerin wehrte sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung und beantragte zugleich einen Billigkeitserlass.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung ab, gab aber der auf einen Billigkeitserlass gerichteten Klage statt:
Hinweise: Ein weiterer Erlassantrag der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auch hier ging es um die Umsatzsteuer im Rahmen eines Leasing-Vertrags, und auch hier hatte sich die Klägerin über die Umsatzsteuer geirrt. Allerdings ging es dort nicht um gegenseitige Rechnungen, sondern um eine Kette von Rechnungen im Rahmen eines sog. Bestelleintritts, bei dem das Leasingunternehmen einem Kaufvertrag beitritt, den der künftige Leasingnehmer mit einem Lieferanten geschlossen hat, den Kaufpreis an den Lieferanten zahlt und anschließend den Leasingvertrag mit dem Leasingnehmer schließt. Außerdem war der Irrtum der Klägerin in diesem Punkt nicht vermeidbar.
Aufgrund ihres Klageerfolgs beim Billigkeitserlass steht die Klägerin nun so, als ob sie die Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung gewonnen hätte.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.9.2018 - V R 32/16
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 18.02.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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