06.07.2021
Eine Bonuszahlung einer privaten Krankenkasse mindert den Sonderausgabenabzug des Versicherungsnehmers, wenn der Bonus garantiert gezahlt wird, also unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer ein finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist. Die Minderung des Sonderausgabenabzugs tritt auch dann ein, wenn die Krankenkasse in Höhe des Bonus keine Krankheitskosten erstattet und damit der Bonus wie ein Selbstbehalt funktioniert.
Hintergrund: Beiträge für eine Krankenversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar, und zwar in Höhe des sog. Basiskrankenversicherungsschutzes.
Sachverhalt: Der Kläger war mit seinen beiden Kindern privat kranken- und pflegeversichert. Seine Krankenkasse gewährte einen monatlichen Bonus von jeweils 30 € für ihn und seine Kinder (90 € pro Monat insgesamt, jährlich 1.080 €). Sofern der Kläger Krankheitskosten zur Erstattung einreichen würde, war der Bonus auf den Erstattungsbetrag anzurechnen. Die Krankenkasse sah in dem Bonus eine Beitragserstattung im Umfang von 987 €, da der Basiskrankenversicherungsschutz 91,36 % betrug (1.080 € x 91,36 %). Das Finanzamt folgte der Auffassung und kürzte die Sonderausgaben des Klägers um diesen Betrag.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Hinweise: Der garantierte Bonus der privaten Krankenkasse, der das kostenbewusste Verhalten des Versicherungsnehmers belohnt, stellt damit eine Beitragserstattung dar und mindert den Sonderausgabenabzug.
Anders ist dies, wenn die Krankenkasse einen Bonus für den finanziellen Aufwand des Versicherungsnehmers leistet, der ihm infolge einer Gesundheitsmaßnahme (z.B. Fitness, Vorsorgeuntersuchung) entsteht. Bei einem derartigen Bonus handelt es sich nicht um eine Erstattung der Versicherungsbeiträge, sondern um eine Erstattung der dem Versicherungsnehmer entstandenen Gesundheitsaufwendungen. Der Sonderausgabenabzug wird bei einem derartigen Bonus, mit dem das gesundheitsbewusste Verhalten des Versicherungsnehmers belohnt wird, also nicht gemindert.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.12.2020 - X R 31/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.07.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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