06.07.2021

Garantierte Bonuszahlung einer privaten Krankenkasse mindert Sonderausgabenabzug

Eine Bonuszahlung einer privaten Krankenkasse mindert den Sonderausgabenabzug des Versicherungsnehmers, wenn der Bonus garantiert gezahlt wird, also unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer ein finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist. Die Minderung des Sonderausgabenabzugs tritt auch dann ein, wenn die Krankenkasse in Höhe des Bonus keine Krankheitskosten erstattet und damit der Bonus wie ein Selbstbehalt funktioniert.

Hintergrund: Beiträge für eine Krankenversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar, und zwar in Höhe des sog. Basiskrankenversicherungsschutzes.

Sachverhalt: Der Kläger war mit seinen beiden Kindern privat kranken- und pflegeversichert. Seine Krankenkasse gewährte einen monatlichen Bonus von jeweils 30 € für ihn und seine Kinder (90 € pro Monat insgesamt, jährlich 1.080 €). Sofern der Kläger Krankheitskosten zur Erstattung einreichen würde, war der Bonus auf den Erstattungsbetrag anzurechnen. Die Krankenkasse sah in dem Bonus eine Beitragserstattung im Umfang von 987 €, da der Basiskrankenversicherungsschutz 91,36 % betrug (1.080 € x 91,36 %). Das Finanzamt folgte der Auffassung und kürzte die Sonderausgaben des Klägers um diesen Betrag.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar ist die Mitteilung der Krankenkasse, dass es sich um eine Beitragserstattung handelt, für das Finanzamt nicht bindend; das Finanzamt hat aber zu Recht angenommen, dass der Bonus den Sonderausgabenabzug mindert.
  • Tatsächlich ist der Kläger in Höhe von 1.080 € jährlich nicht durch Krankenversicherungsbeiträge wirtschaftlich belastet; dieser Betrag wird ihm nämlich erstattet. Der Bonus war garantiert, weil der Kläger für den Erhalt des Bonus nichts tun musste.
  • Zwar wurde der Bonus auf eine mögliche Erstattung von Krankheitskosten angerechnet, so dass der Bonus wirtschaftlich verbraucht war, wenn dem Kläger bzw. jedem einzelnen Kind ein Krankheitsaufwand von 360 € jährlich oder mehr entstand. Dieser Nachteil wirkt sich aber nicht auf den Sonderausgabenabzug aus, sondern kann allenfalls zu einer wirtschaftlichen Last bei den Krankheitskosten führen. Offenbleiben kann, ob diese wirtschaftliche Last als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen ist und insbesondere zwangsläufig ist; jedenfalls lag im Streitfall der selbst zu tragende Krankheitsaufwand nicht über den zumutbaren Belastungen.

Hinweise: Der garantierte Bonus der privaten Krankenkasse, der das kostenbewusste Verhalten des Versicherungsnehmers belohnt, stellt damit eine Beitragserstattung dar und mindert den Sonderausgabenabzug.

Anders ist dies, wenn die Krankenkasse einen Bonus für den finanziellen Aufwand des Versicherungsnehmers leistet, der ihm infolge einer Gesundheitsmaßnahme (z.B. Fitness, Vorsorgeuntersuchung) entsteht. Bei einem derartigen Bonus handelt es sich nicht um eine Erstattung der Versicherungsbeiträge, sondern um eine Erstattung der dem Versicherungsnehmer entstandenen Gesundheitsaufwendungen. Der Sonderausgabenabzug wird bei einem derartigen Bonus, mit dem das gesundheitsbewusste Verhalten des Versicherungsnehmers belohnt wird, also nicht gemindert.
 

Quelle: BFH, Urteil vom 16.12.2020 - X R 31/19; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.07.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

06.07.2021

NWB Rechnungswesen - BBK

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