29.04.2019

Buchführungspflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft

Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig ist, ist in Deutschland buchführungspflichtig, wenn sie nach ausländischem Recht buchführungspflichtig ist. Einer Aufforderung durch das Finanzamt, Bücher zu führen, bedarf es daher nicht, so dass eine entsprechende Aufforderung rechtswidrig wäre.

Hintergrund: Steuerpflichtige, die handelsrechtlich oder nach sonstigen außersteuerlichen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet sind, müssen auch für steuerliche Zwecke Bücher führen. Besteht eine solche außersteuerliche Verpflichtung nicht, kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen, wenn er bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreitet, zur Buchführung auffordern; dies erfolgt durch eine sog. Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft aus Liechtenstein, die nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig ist. In Deutschland vermietete sie eine Immobilie, hatte hier aber keinen ständigen Vertreter, so dass sie in Deutschland nur beschränkt körperschaftsteuerpflichtig war. Ihr Gewinn in Deutschland betrug ca. 130.000 €. Im September 2011 erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht für die Vermietung der Immobilie. Hiergegen klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Wenn eine Buchführungspflicht nach ausländischem Recht besteht, gilt diese Buchführungspflicht auch für das deutsche Steuerrecht. Denn es kommt nicht darauf an, dass sich die außersteuerliche Buchführungspflicht aus einem deutschen Gesetz wie z.B. dem Handelsgesetzbuch ergibt.
  • Der Gesetzgeber will möglichst viele außersteuerliche Pflichten für das deutsche Steuerrecht nutzbar machen. Es wäre daher nicht nachvollziehbar, wenn ausländische außersteuerliche Pflichten nicht relevant wären.
  • Weil bereits aufgrund der liechtensteinischen Buchführungspflicht eine steuerliche Buchführungspflicht auch für Deutschland besteht, war die Mitteilung des Finanzamts über den Beginn der Buchführungspflicht rechtswidrig und daher aufzuheben.

Hinweise: Die Klägerin hat zwar formal gewonnen, inhaltlich jedoch verloren. Denn die Klägerin ist bereits aufgrund ihrer liechtensteinischen Buchführungspflicht in Deutschland buchführungspflichtig. Allerdings endet diese Buchführungspflicht in Deutschland automatisch, falls die liechtensteinische Buchführungspflicht wegfallen sollte.

Die Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht kann mit einem Einspruch und mit einer Klage angefochten werden. Unterbleibt die Anfechtung, ist der Steuerpflichtige aufgrund der Mitteilung buchführungspflichtig. Die Buchführungspflicht endet dann erst wieder, wenn das Finanzamt ausdrücklich feststellt, dass keine Buchführungspflicht mehr besteht.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.11.2018 - I R 81/16; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.04.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

29.04.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.