21.04.2016
Das Finanzamt darf bei einer Außenprüfung auf die Daten des Warenwirtschaftssystems einer Apotheke nach § 147 Abs. 6 AO zugreifen.
Die Apothekerin kann sich nicht auf Unzumutbarkeit ihrer Einzelaufzeichnungspflicht berufen, wenn sie jeden einzelnen Verkaufsvorgang tatsächlich aufzeichnet. Mit diesem Urteil schließt sich das FG Sachsen-Anhalt der aktuellen BFH-Rechtsprechung zum Datenzugriff an.
Der BFH stützt sich auf die handelsrechtliche Pflicht eines Kaufmanns, jeden einzelnen Geschäftsvorfall aufzuzeichnen. Wird diese Pflicht mittels einer elektronischen Registrierkasse erfüllt, gibt es keinen Grund, die Einzelaufzeichnungspflicht steuerlich als unzumutbar anzusehen.
Den Volltext zum Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 30.9.2015 - 2 K 376/15 finden Sie hier.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.04.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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