13.09.2018

Keine Deckelung der Entnahme für Kfz-Privatanteil auf 50 %

Der Entnahmewert für ein betriebliches Kfz nach der sog. 1 %-Methode ist nicht auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kosten zu deckeln, auch wenn die 1 %-Methode voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Eine Minderung des Entnahmewertes kann nur über die Fahrtenbuchmethode erreicht werden.

Hintergrund: Für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ist eine Entnahme gewinnerhöhend anzusetzen. Diese Entnahme ist grundsätzlich mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat zu bewerten, wenn das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

Streitfall: Die Kläger führte im Streitjahr 2009 einen Gewerbebetrieb, zu dem ein BMW gehörte, den er im Jahr 2006 angeschafft hatte und dessen Bruttolistenpreis 64.000 € betrug. Er nutzte den BMW zu mehr als 50 % betrieblich. Die Gesamtkosten im Jahr 2009 betrugen ca. 11.000 €. Der Kläger nutzte den BMW auch privat, führte aber kein Fahrtenbuch. Er bewertete die Privatnutzung mit 50 % der laufenden Kosten von 11.000 € (= 5.500 €) und setzte insoweit eine Entnahme gewinnerhöhend an. Das Finanzamt gelangte aufgrund der 1 %-Methode jedoch zu einer Entnahme von 7.680 € (1 % x 64.000 € x 12 Monate).

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Voraussetzungen für eine Entnahme nach der sog. 1 %-Methode lagen vor. Denn der Kläger nutzte ein betriebliches Kfz, dessen betriebliche Nutzung mehr als 50 % ausmachte, privat und führte kein Fahrtenbuch. Daher war der Entnahmewert nach der 1 %-Methode zu bewerten, d.h. mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat (= 1 % x 64.000 € x 12 Monate = 7.680 €).
  • Unbeachtlich ist, dass der BMW im Jahr 2009 nicht mehr neu war, sondern bereits im Jahr 2006 angeschafft worden war. Die 1 %-Methode gilt nämlich auch für gebrauchte Kfz.
  • Der Entnahmewert von 7.680 € ist nicht auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kosten von 11.000 € und damit auf 5.500 € zu begrenzen. Zwar setzt die 1 %-Methode eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % voraus; daraus folgt aber keine Begrenzung des Entnahmewertes auf 50 %. Hält der Steuerpflichtige den sich nach der 1 %-Methode ergebenden Wert für überhöht, hat er die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen, so dass sich der Entnahmewert nach den für die Privatfahrten entstandenen Aufwendungen richtet.

Hinweise: Die Finanzverwaltung nimmt aus Billigkeitsgründen eine Deckelung des Entnahmewerts auf 100 % der Gesamtkosten vor. Im Streitfall würde der Entnahmewert nach der 1 %-Methode also maximal 11.000 € betragen.

Die 1 %-Methode wird mit jedem Jahr wirtschaftlich betrachtet teurer, weil sie sich nach dem Bruttolistenpreis eines Neuwagens im Jahr der Erstzulassung richtet, während der tatsächliche Wert des Kfz in jedem Jahr sinkt. Die 1 %-Methode will aber auch die laufenden Kosten wie Steuern, Benzin und Reparaturen einbeziehen. Daher wird die 1 %-Methode von der Rechtsprechung auch bei der Privatnutzung älterer Fahrzeuge akzeptiert. Dem Unternehmer bleibt als Ausweichmöglichkeit die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.

Quelle: BFH, Urteil v. 15.5.2018 - X R 28/15; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 13.09.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

13.09.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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