06.03.2019
Die Überlassung eines Dienstwagens an einen beschäftigten Ehegatten im Minijob-Arbeitsverhältnis ist nicht fremdüblich. Der Arbeitslohn für den Ehegatten wird daher nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Ob die Aufwendungen für den Dienstwagen als Betriebsausgaben absetzbar sind, hängt davon ab, ob und inwieweit der Dienstwagen für betriebliche Fahrten genutzt wurde.
Hintergrund: Arbeitsverhältnisse mit den Kindern oder dem Ehegatten werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten, also dem entsprechen, was fremde Dritte vereinbart hätten. Außerdem muss der Arbeitsvertrag klar und eindeutig vereinbart worden sein und auch tatsächlich durchgeführt werden.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb in den Jahren 2012 bis 2014 ein Sportgeschäft und beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für neun Wochenstunden gegen ein Monatsgehalt von 400 €. Außerdem überließ er ihr als Dienstwagen einen gebrauchten Opel Astra und nach dessen Verkauf einen gebrauchten Saab Vector Kombi. Die Ehefrau durfte den jeweiligen Dienstwagen auch unbeschränkt und ohne Kostenbeteiligung privat nutzen.
Den Nutzungsvorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zu privaten Zwecken ermittelte der Kläger nach der sog. 1 %-Methode und zog den sich hiernach ergebenden Wert vom Gehalt ab. Die Ehefrau erhielt daher nur einen Differenzbetrag von 137 Euro während der Nutzung des Opel Astra bzw. von 15 € während der Nutzung des Saab. Das Finanzamt erkannte den Lohnaufwand und den Aufwand für den jeweiligen Dienstwagen nicht als Betriebsausgaben an.
Entscheidung: Der BFH erkannte den Lohnaufwand ebenfalls nicht an, verwies die Sache allerdings wegen der Abziehbarkeit der Kfz-Aufwendungen an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweise: Ob die Überlassung eines Dienstwagens an einen Minijobber ein Gestaltungsmissbrauch war, ließ der BFH offen.
Soll einem Angehörigen im Minijob-Arbeitsverhältnis ein Dienstwagen überlassen werden, sollte unbedingt eine Nutzungsbeschränkung für die Privatnutzung vereinbart werden, z.B. eine Privatkilometer-Begrenzung, Nutzungsverbote für Angehörige des Ehegatten oder für Urlaubsfahrten, oder eine Kostenbeteiligung des Ehegatten.
Quelle: BFH, Urteil v. 10.10.2018 - X R 44/17 und X R 45/17; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.03.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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