12.02.2019

Ehegatten-Arbeitsverhältnis mit geringfügiger Beschäftigung

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis über eine geringfügige Beschäftigung ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird, obwohl dieser aufgrund der Art seiner Tätigkeit als Bürokraft kein Fahrzeug benötigt. Der Arbeitsvertrag hält dann einem Fremdvergleich nicht statt.

Hintergrund: Verträge unter nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie einem sog. Fremdvergleich standhalten. Sie müssen also dem entsprechen, was fremde Dritte untereinander vereinbart hätten. Auch müssen sie wie unter fremden Dritten tatsächlich durchgeführt werden.

Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger IT-Berater. Er stellte seine Ehefrau Ende 2004 als Bürokraft im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zu einem monatlichen Bruttogehalt von 400 € an. Die Ehefrau sollte einen Firmenwagen nutzen dürfen. Die Arbeitszeit sollte variabel sein und sich nach dem Arbeitsanfall richten; etwaige Überstunden sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Nachträglich sollte ein Teil des Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden; tatsächlich zahlte der Kläger aber zusätzlich monatlich 146 € in eine Direktversicherung sowie 206 € in eine Pensionskasse ein. Der Kläger ordnete den seiner Ehefrau überlassenen Firmenwagen seinem Betriebsvermögen zu. Das Finanzamt erkannte den Gehaltsaufwand nicht an und behandelte den Firmenwagen als Privatvermögen.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau hält einem Fremdvergleich aus mehreren Gründen nicht stand. So fehlt in dem Vertrag bereits eine Vereinbarung über die Wochenarbeitszeit. So hätte z.B. auch die Mindestarbeitszeit oder Kernarbeitszeit geregelt werden sollen.
  • Auch die Vergütung ist nicht fremdüblich. So hält die Überlassung eines Firmenwagens jedenfalls dann einem Fremdvergleich nicht stand, wenn nach der Art der Tätigkeit - wie hier bei einer Bürokraft - ein Firmenwagen gar nicht benötigt wird. Auch fehlen Regelungen zur Fahrzeugklasse und zu einer etwaigen Kostenbeteiligung der Ehefrau. Unüblich ist auch, dass der Kläger weitere Leistungen erbracht hat, indem er zusätzliche Zahlungen an eine Direktversicherung und an eine Pensionskasse geleistet hat und auf diese Weise das vereinbarte Monatsgehalt von 400 € unter Berücksichtigung des geldwerten Vorteils für die Pkw-Nutzung auf bis zu 762 € gesteigert hat. Zudem war die insoweit vereinbarte Gehaltsumwandlung nicht durchgeführt worden.
  • Der überlassene Firmenwagen war daher nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Ist nämlich der Arbeitsvertrag steuerlich nicht anzuerkennen, stellt die Überlassung des Pkw an den Arbeitnehmer keine betriebliche Nutzung dar. Ohne betriebliche Nutzung des Fahrzeugs ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht möglich, auch nicht zum sog. gewillkürten Betriebsvermögen, weil dies eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 % erfordert. Die Aufwendungen für das Fahrzeug waren folglich nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Hinweise: Grundsätzlich sah es das FG nicht als schädlich an, dass ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf. Als schädlich erachtete das Gericht den Umstand, dass eine Bürokraft einen Firmenwagen nicht benötigt.

Allerdings ist umstritten, ob nicht bereits die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung an einen geringfügig beschäftigten Angehörigen zur Versagung der Fremdüblichkeit führt. Hierzu ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. In diesem Fall benötigte der geringfügig beschäftigte Angehörige das Fahrzeug allerdings für seine berufliche Tätigkeit.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 20.11.2018 - 2 K 156/18 E; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.02.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

12.02.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.