12.02.2019
Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis über eine geringfügige Beschäftigung ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird, obwohl dieser aufgrund der Art seiner Tätigkeit als Bürokraft kein Fahrzeug benötigt. Der Arbeitsvertrag hält dann einem Fremdvergleich nicht statt.
Hintergrund: Verträge unter nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie einem sog. Fremdvergleich standhalten. Sie müssen also dem entsprechen, was fremde Dritte untereinander vereinbart hätten. Auch müssen sie wie unter fremden Dritten tatsächlich durchgeführt werden.
Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger IT-Berater. Er stellte seine Ehefrau Ende 2004 als Bürokraft im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zu einem monatlichen Bruttogehalt von 400 € an. Die Ehefrau sollte einen Firmenwagen nutzen dürfen. Die Arbeitszeit sollte variabel sein und sich nach dem Arbeitsanfall richten; etwaige Überstunden sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Nachträglich sollte ein Teil des Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden; tatsächlich zahlte der Kläger aber zusätzlich monatlich 146 € in eine Direktversicherung sowie 206 € in eine Pensionskasse ein. Der Kläger ordnete den seiner Ehefrau überlassenen Firmenwagen seinem Betriebsvermögen zu. Das Finanzamt erkannte den Gehaltsaufwand nicht an und behandelte den Firmenwagen als Privatvermögen.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Hinweise: Grundsätzlich sah es das FG nicht als schädlich an, dass ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf. Als schädlich erachtete das Gericht den Umstand, dass eine Bürokraft einen Firmenwagen nicht benötigt.
Allerdings ist umstritten, ob nicht bereits die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung an einen geringfügig beschäftigten Angehörigen zur Versagung der Fremdüblichkeit führt. Hierzu ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. In diesem Fall benötigte der geringfügig beschäftigte Angehörige das Fahrzeug allerdings für seine berufliche Tätigkeit.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 20.11.2018 - 2 K 156/18 E; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.02.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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