23.08.2016

Einbringung bei negativem Geschäftswert

Ein negativer Geschäftswert eines verlustbringenden Teilbetriebs kann dazu führen, dass die Einbringung dieses Teilbetriebs in eine Kapitalgesellschaft nur zum Buchwert möglich ist und nicht zu einem höheren Zwischen- oder Teilwert.

Beispiel: A will einen verlustträchtigen Teilbetrieb mit 10 Wirtschaftsgütern in die X-GmbH einbringen. Jedes Wirtschaftsgut hat einen Buchwert von 100 und an sich einen Teilwert von 150. Allerdings beträgt der negative Geschäftswert wegen der Verluste des Teilbetriebs 500. Nach § 20 UmwStG könnte A zwar die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert ansetzen, insgesamt also 1.500 (10 • 150). Der negative Geschäftswert wirkt sich aber auf den Wert eines jeden Wirtschaftsguts aus und ist anteilig abzuziehen, d. h. mit 50 pro Wirtschaftsgut. Damit ist die Einbringung nur mit dem Buchwert von 100 (150 isolierter Teilwert abzüglich 50 anteiliger negativer Geschäftswert) möglich. Die X-GmbH kann daher nur AfA auf den Buchwert von jeweils 100 vornehmen.

Der BFH bewertet im Ergebnis also nicht das einzelne Wirtschaftsgut, das eingebracht wird, sondern die Sachgesamtheit. Und der Wert der Sachgesamtheit ist wegen der Verluste geringer als die Summe der Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter. Würde der negative Geschäftswert nicht bei den eingebrachten Wirtschaftsgütern abgezogen werden, käme es nach dem BFH zu einer Überbewertung der eingebrachten Wirtschaftsgüter.

Zu beachten ist aber, dass der negative Geschäftswert auch geringer sein kann und es dadurch nur zu einer Absenkung auf den Zwischenwert kommt, also auf einen Wert zwischen Buchwert und Teilwert. Die Wirtschaftsgüter können dann mit einem Wert zwischen Buchwert und Zwischenwert angesetzt werden.

Quelle: BFH-Urteil vom 28.04.2016 - I R 33/14

 

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.08.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

23.08.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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