02.05.2018

Einlage einer wertgeminderten wesentlichen Beteiligung

Wird eine wesentliche Beteiligung an einer GmbH, die zunächst im Privatvermögen gehalten wird und deren Wert bereits gesunken ist, in das Betriebsvermögen eingelegt, ist die Beteiligung mit den ursprünglichen Anschaffungskosten und nicht mit dem gesunkenen Wert zu aktivieren. Dies gilt auch für eine Forderung gegenüber der GmbH, deren Wert bereits gesunken ist und die nun nachträglich in das Betriebsvermögen eingelegt wird. Auch die Forderung wird mit dem ursprünglichen Nennwert aktiviert und nicht mit dem niedrigeren aktuellen Wert.

Hintergrund: Für die Einlage von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen gibt es gesetzliche Bewertungsregeln. In der Regel muss das Wirtschaftsgut mit dem sog. Teilwert aktiviert werden. Handelt es sich aber um eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von (aktuell) mindestens 1 %, wird die Aktivierung auf die ursprünglichen Anschaffungskosten begrenzt. Auch ohne Einlage in das Betriebsvermögen wird der Gewinn aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet.

Streitfall: Der Kläger war Anfang 2001 an der O-GmbH beteiligt; seine Anschaffungskosten für den Erwerb der Beteiligung beliefen sich auf ca. 21 Mio. DM. Der Kläger hatte der GmbH sog. Finanzplandarlehen von 4 Mio. DM gewährt, die für die Aufnahme des Betriebs der O-GmbH unentbehrlich waren. Im Sommer 2001 legte der Kläger sowohl die Beteiligung an der O-GmbH als auch die Forderung gegen die O-GmbH in sein Betriebsvermögen ein; zu diesem Zeitpunkt waren die Beteiligung und die Forderung nur noch wenig wert. Das Finanzamt verlangte eine Aktivierung der Beteiligung und der Forderung mit dem niedrigen Teilwert, während der Kläger eine Aktivierung mit den jeweiligen Anschaffungskosten von 21 Mio. DM und 4 Mio. DM für richtig hielt.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger Recht:

  • Zwar ist die Einlage von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten. Eine Sonderregelung gilt aber für wesentliche GmbH-Beteiligungen, die höchstens mit den ursprünglichen Anschaffungskosten zu aktivieren sind. Auf diese Weise soll in den Fällen, in denen der Wert der GmbH-Beteiligung im Zeitpunkt der Einlage bereits gestiegen ist, erreicht werden, dass im Fall einer späteren Veräußerung der Erlös in voller Höhe steuerpflichtig ist; würde man hingegen den höheren Teilwert aktivieren, bliebe die bis zum Einlagezeitpunkt eingetretene Wertsteigerung unbesteuert, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung wesentlicher GmbH-Beteiligungen stets steuerpflichtig ist, also auch dann, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird.
  • Diese Ausnahme galt im Streitfall zwar nicht unmittelbar; denn der Wert der Beteiligung war im Einlagezeitpunkt nicht gestiegen sondern gesunken. Dennoch ist auch im Fall einer bis zum Einlagezeitpunkt eingetretenen Wertminderung eine Aktivierung mit den Anschaffungskosten vorzunehmen, damit auch in diesem Fall die Wertminderung bei einem späteren Verkauf steuerlich berücksichtigt wird.
  • Diese Grundsätze gelten auch für die Bewertung der Forderung gegenüber der O-GmbH. Die Ausnahmeregelung für die Bewertung einer Einlage erfasst zwar nur GmbH-Beteiligungen und nicht auch Forderungen gegenüber einer GmbH. Sog. Finanzplandarlehen werden nach der bis zum 27.9.2017 geltenden Rechtslage aber bei der Ermittlung eines Gewinnes bzw. Verlustes aus einer wesentlichen GmbH-Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten wird, steuerlich berücksichtigt. Damit diese Berücksichtigung nicht aufgrund einer Einlage in das Betriebsvermögen unterbleibt, wird auch bei derartigen Darlehensforderungen die Einlage mit den Anschaffungskosten der Forderung, d.h. mit dem ursprünglichen Wert, bewertet.

Hinweise: Die komplizierte Bewertung der Einlage der wesentlichen GmbH-Beteiligung wie auch der Forderung dient allein dazu, die steuerliche Erfassung einer Wertveränderung einer privat gehaltenen wesentlichen GmbH-Beteiligung sicherzustellen. Durch die Aktivierung mit den Anschaffungskosten – statt mit dem gesunkenen oder aber auch statt mit dem höheren Wert – wird die bereits eingetretene Wertveränderung in das Betriebsvermögen „übernommen“ und wirkt sich dort bei einer späteren Veräußerung der GmbH-Beteiligung aus.

Seit dem 27.9.2017 werden Wertminderungen aus privaten Forderungen gegenüber einer GmbH grundsätzlich nicht mehr steuerlich berücksichtigt, es sei denn, der Gesellschafter verzichtet auf seine Forderung oder vereinbart einen Rangrücktritt. Anders ist dies, wenn die Forderung zum Betriebsvermögen gehört; hier wirkt sich jede Wertminderung der Forderung auf den Gewinn aus.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.11.2017 - X R 8/16, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 02.05.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

02.05.2018

NWB-Rechnungswesen - BBK

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