29.09.2022
Der Gesetzgeber plant steuerliche Entlastungen beim Steuertarif sowie beim Kindergeld als Entlastung für die zurzeit hohe Inflation. Mit dem sog. Inflationsausgleichsgesetz soll u.a. die sog. kalte Progression, die bei inflationsbedingt steigenden Einkommen eintritt, abgemildert werden.
Hintergrund: Je höher das Einkommen ist, desto höher ist auch der Steuersatz. Der sog. Spitzensteuersatz beträgt in Deutschland 42 %, der Höchstsatz liegt bei 45 % (sog. Reichensteuer). Steigt das Einkommen lediglich inflationsbedingt, erhöht sich zwar nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, wohl aber der Steuersatz, so dass der Steuerzahler im Ergebnis weniger Kaufkraft hat. Diesen Effekt, der seit Jahren kritisiert wird, nennt man „kalte Progression“.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:
Hinweise: Derzeit liegt lediglich ein Regierungsentwurf vor, Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetz noch verabschieden. Zudem sind Änderungen an den o.g. Beträgen wahrscheinlich. Die Werte sollen sich am 14. Existenzminimumbericht und am 5. Progressionsbericht orientieren, die im Herbst vorgelegt werden. Über die endgültigen Regelungen informieren wir Sie, sobald das Gesetz final verabschiedet wurde.
Zu beachten ist, dass neben der einkommensteuerlichen Belastung in einigen Fällen auch noch der Solidaritätszuschlag hinzukommt, der 5,5 % der Einkommensteuer ausmacht. Soweit der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte Mitglied in der Kirche ist, erhöht sich die steuerliche Belastung um die Kirchensteuer bzw. das Kirchgeld.
Quelle: Regierungsentwurf eines Inflationsausgleichsgesetzes, Stand: 15.9.2022; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.09.2022. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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