15.11.2018
Wird ein Arbeitsloser aufgrund eines Unfalls erwerbsunfähig und erhält er vom Schädiger Schadensersatz für den verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden, kann dieser Schadensersatz eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme sein. Dies ist der Fall, wenn der Verdienstausfall ersetzt wird, nicht aber, wenn der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie z.B. das Arbeitslosengeld entschädigt wird.
Hintergrund: Zu den steuerbaren Einkünften gehören auch Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, z.B. eine Abfindung des Arbeitgebers für eine vorzeitige Kündigung.
Sachverhalt: Der Kläger war seit 2000 arbeitslos. Im Jahr 2003 wurde er operiert und infolge eines Behandlungsfehlers erwerbsunfähig. Seit 2004 bezog er Hartz IV-Leistungen. Im Streitjahr 2009 zahlte ihm die Versicherung des Arztes 490.000 €. Die Versicherung ging von einem Erwerbsschaden des Klägers in der Vergangenheit von 60.000 € und in der Zukunft von 175.000 € aus; hierzu hatte der Kläger der Versicherung die Gehaltsbescheinigung eines ehemaligen Kollegen vorgelegt. Das Finanzamt behandelte einen Betrag von 235.000 € (60.000 € + 175.000 €) als steuerbaren Schadensersatz.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Hinweise: In keinem Fall steuerbar ist Schadensersatz für Arzt- und Heilungskosten und ähnliche verletzungsbedingte Mehraufwendungen sowie Schmerzensgeld.
Sollte der Schadensersatz steuerbar und steuerpflichtig sein, wird eine sog. Tarifbegünstigung gewährt, die den Progressionseffekt aus der Zusammenballung der ersetzten Einnahmen abmildert.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.7.2018 - IX R 25/17; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.11.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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