15.11.2018

Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit

Wird ein Arbeitsloser aufgrund eines Unfalls erwerbsunfähig und erhält er vom Schädiger Schadensersatz für den verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden, kann dieser Schadensersatz eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme sein. Dies ist der Fall, wenn der Verdienstausfall ersetzt wird, nicht aber, wenn der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie z.B. das Arbeitslosengeld entschädigt wird.

Hintergrund: Zu den steuerbaren Einkünften gehören auch Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen, z.B. eine Abfindung des Arbeitgebers für eine vorzeitige Kündigung.

Sachverhalt: Der Kläger war seit 2000 arbeitslos. Im Jahr 2003 wurde er operiert und infolge eines Behandlungsfehlers erwerbsunfähig. Seit 2004 bezog er Hartz IV-Leistungen. Im Streitjahr 2009 zahlte ihm die Versicherung des Arztes 490.000 €. Die Versicherung ging von einem Erwerbsschaden des Klägers in der Vergangenheit von 60.000 € und in der Zukunft von 175.000 € aus; hierzu hatte der Kläger der Versicherung die Gehaltsbescheinigung eines ehemaligen Kollegen vorgelegt. Das Finanzamt behandelte einen Betrag von 235.000 € (60.000 € + 175.000 €) als steuerbaren Schadensersatz.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Der Schadensersatz ist nur dann steuerbar, wenn er für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird; diese Einnahmen müssen ihrerseits steuerbar und steuerpflichtig sein. Wird ein Erwerbsschaden ausgeglichen, ist daher zu prüfen, ob der Wegfall des steuerbaren Einkommens ausgeglichen werden soll (der Schadensersatz ist dann steuerbar) oder ob der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II ausgeglichen werden soll (der Schadensersatz ist dann nicht steuerbar).
  • Der Schadensersatz für einen Arbeitslosen ist damit steuerbar, wenn der Schädiger davon ausgeht, dass der geschädigte Arbeitslose alsbald wieder eine Anstellung gefunden hätte. Auf die Wahrscheinlichkeit oder eine gesicherte Erwartung, dass der Arbeitslose Arbeit findet, kommt es nicht an, da auch Schadensersatz für entgehende Einnahmen steuerbar sein kann. Es genügt, dass der Schädiger eine derartige Anstellung für wahrscheinlich hält und deshalb Schadensersatz leistet.
  • Kommt der Schadensersatz für den Arbeitslosen aufgrund einer Vereinbarung zustande, muss die Vereinbarung ausgelegt werden, ob der Schädiger den künftigen Verdienstausfall oder nur den Wegfall auf steuerfreie Sozialleistungen ausgleichen wollte. Im Streitfall gibt es bislang keine Feststellung, dass die Versicherung dem Kläger den Verdienstausfall ersetzen wollte. Allein die Bezeichnung als „Verdienstausfallschaden“ genügt nicht. Auch ist nicht erkennbar, ob die Versicherung ihrer Berechnung die Gehaltsbescheinigung des ehemaligen Kollegen des Klägers zugrunde gelegt hat. Die Höhe der Ersatzleistung spricht eher dafür, dass die Versicherung lediglich den Grundbedarf des Klägers ersetzen wollte; denn der Kläger hatte noch ca. 20 Erwerbsjahre für sich und sollte hierfür 175.000 € erhalten, also lediglich ca. 9.000 € pro Jahr.

Hinweise: In keinem Fall steuerbar ist Schadensersatz für Arzt- und Heilungskosten und ähnliche verletzungsbedingte Mehraufwendungen sowie Schmerzensgeld.

Sollte der Schadensersatz steuerbar und steuerpflichtig sein, wird eine sog. Tarifbegünstigung gewährt, die den Progressionseffekt aus der Zusammenballung der ersetzten Einnahmen abmildert.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.7.2018 - IX R 25/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.11.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

15.11.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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