05.02.2019
Die für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen erforderliche Feststellung der Ausgangslohnsumme sowie der Anzahl der Beschäftigten sind zwei gesonderte Verwaltungsakte, die jeweils eigenständig anzufechten sind. Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme ergibt sich nicht zugleich, dass der Betrieb eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten hat und daher die Anforderungen an den Erhalt der Lohnsumme erfüllen muss.
Hintergrund: Erbschaft- und schenkungsteuerlich wird das Betriebsvermögen weitgehend steuerfrei belassen, nämlich zu mindestens 85 %. Voraussetzung ist aber sowohl nach der Erbschaftsteuerreform 2016 als auch nach der vorherigen Rechtslage, dass der Betrieb für mindestens fünf Jahre fortgeführt wird und dass die Lohnsumme in dieser Zeit weitgehend gehalten wird; auf diese Weise soll der Erhalt der Arbeitsplätze gesichert werden. Die Lohnsumme muss aber nicht gehalten werden, wenn der Betrieb nur maximal fünf Beschäftigte (neue Rechtslage seit 2016) bzw. maximal 20 Beschäftigte (Rechtslage vor 2016) hat. Das Finanzamt stellt die Ausgangslohnsumme sowie die Anzahl der Beschäftigten gesondert fest, damit der Erbe bzw. Beschenkte weiß, ob er auf die Lohnsumme achten muss und ggf. welche Lohnsumme maßgeblich sind.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Anteile von V gehalten wurden, der seiner Tochter mehrere Anteile im Jahr 2012 schenkte. Das Finanzamt stellte gegenüber der Klägerin die Ausgangslohnsumme, also die Höhe des durchschnittlichen Jahreslohnaufwands, auf ca. 47 Mio. € fest. Der Bescheid enthielt aber keine Angaben zur Anzahl der Beschäftigten. Die Klägerin klagte gegen die Feststellung der Ausgangslohnsumme. Sie war der Auffassung, dass die Lohnsumme für die schenkungsteuerliche Begünstigung keine Rolle spiele, weil sie nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftige.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Zwar hat die Klägerin die Klage verloren. Tatsächlich war sie durch die Feststellung der Ausgangslohnsumme aber noch gar nicht beschwert; denn es war denkbar, dass das Finanzamt noch eine Beschäftigtenzahl von maximal 20 Arbeitnehmern feststellt. In diesem Fall wäre die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, in den nächsten fünf Jahren 400 % der Ausgangslohnsumme aufzuwenden.
Nach der Erbschaftsteuerreform 2016 werden nur noch Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten von der Einhaltung der Lohnsumme befreit. Bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten muss in den nächsten fünf Jahren eine Mindestlohnsumme von 250 %, und bei mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten muss eine Mindestlohnsumme von 300 % erreicht werden. Bei mehr als 15 Beschäftigten ist eine Mindestlohnsumme von 400 % in den nächsten fünf Jahren aufzubringen. Die im aktuellen BFH-Urteil beschriebene Problematik gilt aber auch für die neue Rechtslage, da auch nach der neuen Rechtslage sowohl die Ausgangslohnsumme als auch die Anzahl der Beschäftigten gesondert festgestellt werden. Zudem werden auch – wie bisher – die jährlichen Lohnsummen während des Fünfjahreszeitraums nach der Schenkung bzw. nach dem Erbfall durch Bescheid festgestellt.
Quelle: BFH, Urteil v. 5.9.2018 – II R 57/16, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 05.02.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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