25.06.2019

Erbschaftsteuer: Begünstigung für GmbH-Beteiligung bei sog. Poolvereinbarung

Eine Beteiligung an einer GmbH von bis zu 25 % ist erbschaftsteuerlich als Betriebsvermögen begünstigt, wenn der GmbH-Gesellschafter mit anderen GmbH-Gesellschaftern eine sog. Poolvereinbarung trifft, in der sich die Gesellschafter zu einer einheitlichen Verfügung über die GmbH-Anteile und zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung verpflichten und die Gesellschafter zusammen eine Beteiligungsquote von mehr als 25 % erreichen. Die Verpflichtung über eine einheitliche Verfügung über die GmbH-Anteile kann im Gesellschaftsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung getroffen werden, während die Vereinbarung über die einheitliche Stimmrechtsausübung auch mündlich vereinbart werden kann.

Hintergrund: Der Gesetzgeber stellt Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer zu 85 % oder gar vollständig steuerfrei. Zum Betriebsvermögen gehören auch GmbH-Beteiligungen von mehr als 25 %. Beläuft sich die GmbH-Beteiligung auf bis zu 25 %, kann der Gesellschafter mit anderen Gesellschaftern eine sog. Poolvereinbarung treffen, durch die sich die Gesellschafter zu einer einheitlichen Verfügung über die GmbH-Anteile und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung verpflichten. Beteiligen sich an der Poolvereinbarung mehr als 25 % der Gesellschafter, ist jede einzelne Beteiligung der an der Poolvereinbarung teilnehmenden Gesellschafter begünstigtes Betriebsvermögen.

Sachverhalt: Der Kläger ist Erbe seines im Juli 2009 verstorbenen Vaters. Sein Vater war Einzelunternehmer; zum Betrieb gehörte auch eine 12 %ige Beteiligung an der Y-GmbH, die ca. 91 % des Wertes des Einzelbetriebs ausmachte. Der Kläger hielt bereits vor dem Tod seines Vaters 74 % der Anteile an der Y-GmbH unmittelbar und die verbleibenden 14 % mittelbar über eine Kommanditgesellschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrag durften die Anteile an der Y-GmbH nur an Gesellschafter, deren Ehegatten und Kinder übertragen werden, wobei eine Übertragung an Ehegatten und Kinder der Genehmigung der GmbH bedurfte; eine Übertragung an Nicht-Gesellschafter bedurfte der Einwilligung aller Gesellschafter. Das Finanzamt gewährte die erbschaftsteuerliche Begünstigung für die GmbH-Beteiligung und den durch die GmbH-Beteiligung geprägten Betrieb nicht.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück, weil nicht erkennbar war, ob eine wirksame Poolvereinbarung abgeschlossen worden war:

  • Die GmbH-Beteiligung betrug zwar nur 12 % und lag damit unter der erbschaftsteuerlichen Begünstigungsgrenze von mehr als 25 %. Der Vater des Klägers könnte aber mit anderen Gesellschaftern eine sog. Poolvereinbarung getroffen haben.
  • Die erste Voraussetzung für eine Poolvereinbarung war erfüllt: Denn der Vater und die übrigen Gesellschafter hatten sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, über die Anteile an der Y-GmbH nur einheitlich zu verfügen. Eine solche Verpflichtung ist zu bejahen, wenn die Poolmitglieder ihre Anteile entweder nur auf einen beschränkten Personenkreis wie z.B. auf die Ehegatten oder Verwandte der Gesellschafter übertragen dürfen oder aber – ohne dass der Personenkreis beschränkt ist – eine Übertragung der Zustimmung der Mehrheit der Poolmitglieder bedarf. Diese Verpflichtung kann in der Satzung oder aber in einer gesonderten Vereinbarung getroffen werden. Eine solche Verpflichtung war im Gesellschaftsvertrag getroffen worden, da die Anteile an der Y-GmbH entweder nur an Gesellschafter, deren Ehegatten und Kinder übertragen werden durften – bei einer Übertragung an Ehegatten und Kinder war die Genehmigung der GmbH erforderlich – oder an Nicht-Gesellschafter, wobei hierfür die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich war.
  • Die Pflicht zur einheitlichen Stimmrechtsausübung war hingegen nicht feststellbar. Hierfür wäre eine schuldrechtliche Vereinbarung erforderlich gewesen, dass die Poolmitglieder ihr Stimmrecht einheitlich ausüben. Diese Pflicht kann im Gesellschaftsvertrag, in einer gesonderten Vereinbarung oder auch mündlich vereinbart werden. Ein rein faktischer Zwang, etwa aufgrund von Mehrheitsverhältnissen, eine moralische Verpflichtung oder eine langjährige tatsächliche Handhabung genügen nicht. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergab sich eine derartige Pflicht nicht; das FG muss nun aufklären, ob es eine gesonderte schriftliche Vereinbarung oder eine mündliche Vereinbarung gab.

Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die für die Stimmrechtsvereinbarung eine besondere Form verlangt. Eine mündliche Vereinbarung genügt daher; allerdings trägt der Erbe die Beweislast für den Abschluss einer mündlichen Vereinbarung.

Eine Stimmrechtsvereinbarung ist auch dann erforderlich, wenn sich alle Gesellschafter zu einer einheitlichen Verfügung über die Anteile an der GmbH verpflichtet haben. Auch dann müssen alle Gesellschafter mit einer Stimme sprechen.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.2.2019 - II R 25/16, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.06.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

25.06.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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