25.06.2019
Eine Beteiligung an einer GmbH von bis zu 25 % ist erbschaftsteuerlich als Betriebsvermögen begünstigt, wenn der GmbH-Gesellschafter mit anderen GmbH-Gesellschaftern eine sog. Poolvereinbarung trifft, in der sich die Gesellschafter zu einer einheitlichen Verfügung über die GmbH-Anteile und zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung verpflichten und die Gesellschafter zusammen eine Beteiligungsquote von mehr als 25 % erreichen. Die Verpflichtung über eine einheitliche Verfügung über die GmbH-Anteile kann im Gesellschaftsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung getroffen werden, während die Vereinbarung über die einheitliche Stimmrechtsausübung auch mündlich vereinbart werden kann.
Hintergrund: Der Gesetzgeber stellt Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer zu 85 % oder gar vollständig steuerfrei. Zum Betriebsvermögen gehören auch GmbH-Beteiligungen von mehr als 25 %. Beläuft sich die GmbH-Beteiligung auf bis zu 25 %, kann der Gesellschafter mit anderen Gesellschaftern eine sog. Poolvereinbarung treffen, durch die sich die Gesellschafter zu einer einheitlichen Verfügung über die GmbH-Anteile und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung verpflichten. Beteiligen sich an der Poolvereinbarung mehr als 25 % der Gesellschafter, ist jede einzelne Beteiligung der an der Poolvereinbarung teilnehmenden Gesellschafter begünstigtes Betriebsvermögen.
Sachverhalt: Der Kläger ist Erbe seines im Juli 2009 verstorbenen Vaters. Sein Vater war Einzelunternehmer; zum Betrieb gehörte auch eine 12 %ige Beteiligung an der Y-GmbH, die ca. 91 % des Wertes des Einzelbetriebs ausmachte. Der Kläger hielt bereits vor dem Tod seines Vaters 74 % der Anteile an der Y-GmbH unmittelbar und die verbleibenden 14 % mittelbar über eine Kommanditgesellschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrag durften die Anteile an der Y-GmbH nur an Gesellschafter, deren Ehegatten und Kinder übertragen werden, wobei eine Übertragung an Ehegatten und Kinder der Genehmigung der GmbH bedurfte; eine Übertragung an Nicht-Gesellschafter bedurfte der Einwilligung aller Gesellschafter. Das Finanzamt gewährte die erbschaftsteuerliche Begünstigung für die GmbH-Beteiligung und den durch die GmbH-Beteiligung geprägten Betrieb nicht.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück, weil nicht erkennbar war, ob eine wirksame Poolvereinbarung abgeschlossen worden war:
Hinweise: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die für die Stimmrechtsvereinbarung eine besondere Form verlangt. Eine mündliche Vereinbarung genügt daher; allerdings trägt der Erbe die Beweislast für den Abschluss einer mündlichen Vereinbarung.
Eine Stimmrechtsvereinbarung ist auch dann erforderlich, wenn sich alle Gesellschafter zu einer einheitlichen Verfügung über die Anteile an der GmbH verpflichtet haben. Auch dann müssen alle Gesellschafter mit einer Stimme sprechen.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.2.2019 - II R 25/16, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.06.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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