06.04.2020

Erbschaftsteuer: Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen, nicht aber rechtlichen Vater

Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, der nicht sein rechtlicher Vater ist, wird nur die ungünstige Steuerklasse III gewährt, nicht aber die günstige Steuerklasse I. Damit beläuft sich der Freibetrag lediglich auf 20.000 € anstatt auf 400.000 €.

Hintergrund: Bei Erbschaften und Schenkungen richten sich der Freibetrag und der Steuersatz nach der Steuerklasse, die vom Verwandtschaftsverhältnis abhängig ist. Die Steuerklasse I ist die günstigste und wird z.B. im Verhältnis Eltern-Kind gewährt. Die Steuerklasse III ist hingegen die schlechteste und gilt für alle Erbschaften und Schenkungen unter nicht verwandten Menschen.

Sachverhalt: Der Kläger war der biologische Vater seiner 1987 geborenen Tochter. Im Jahr 1987 war die Mutter aber noch mit ihrem damaligen Ehemann M verheiratet, so dass M der rechtliche Vater der Tochter war. Der Kläger schenkte seiner Tochter im Jahr 2016 einen Betrag von 30.000 € und sicherte die Übernahme der Schenkungsteuer (Erbschaftsteuer) zu. Er machte die Steuerklasse I und damit einen Freibetrag von 400.000 € für Schenkungen an das eigene Kind geltend. Das Finanzamt gewährte nur die Steuerklasse III, weil der Kläger nicht der rechtliche Vater sei. Der Freibetrag betrug damit nur 20.000 €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab:

  • Die Steuerklasseneinteilung richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis, das wiederum durch das Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert wird. Familienrechtlich ist derjenige der rechtliche Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Der rechtliche Vater ist unterhaltsverpflichtet, und das Kind ist gegenüber seinem rechtlichen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt.
  • Der biologische Vater ist hingegen nicht auch zwingend der rechtliche Vater. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass auf die Feststellung der biologischen Abstammung grundsätzlich verzichtet wird und aus dem Bestehen einer Ehe auf die leibliche Abstammung geschlossen wird.
  • Für den Gesetzgeber ist erbschaft- und schenkungsteuerlich das rechtliche Vaterschaftsverhältnis maßgeblich. Dies zeigt sich insbesondere in Fällen der Adoption eines Minderjährigen. Auch hat der Gesetzgeber Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Die Begünstigung des Verhältnisses zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn nur der rechtliche Vater ist unterhaltsverpflichtet, und nur gegenüber dem rechtlichen Vater besteht das gesetzliche Erbrecht und der Anspruch auf den Pflichtteil.

Hinweise: Unbeachtlich ist, dass der leibliche Vater, wenn er nicht auch der rechtliche Vater ist, ein Umgangsrecht hat, wenn er ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.

Das Urteil des BFH gilt nicht nur für Schenkungen, sondern auch für Erbschaften. Die günstige Steuerklasse I wird also nur beim Tod des rechtlichen Vaters gewährt, während beim Tod des leiblichen Vaters lediglich die Steuerklasse III angewendet wird; deren Freibetrag beträgt 20.000 €, und der Steuersatz beläuft sich je nach Höhe des Erwerbs auf 30 % bis 50 %.

Quelle: BFH, Urteil v. 5.12.2019 - II R 5/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.04.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

06.04.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

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