09.01.2020
Die Erbschaftsteuerbefreiung für die Vererbung des Familienheims an den Ehegatten ist rückgängig zu machen, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren überträgt. Dies gilt auch dann, wenn der überlebende Ehegatte die Selbstnutzung aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchsrechts fortsetzt.
Hintergrund: Ein Familienheim, in dem sich der Mittelpunkt des Haushalts befindet, kann unter Ehegatten steuerfrei vererbt werden. Die bisherige Selbstnutzung muss vom überlebenden Ehegatten aber grds. innerhalb der nächsten zehn Jahre fortgesetzt werden. Anderenfalls fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg.
Sachverhalt: Die Klägerin erbte am 3.5.2013 von ihrem Ehemann einen hälftigen Miteigentumsanteil am Einfamilienhaus, in dem die Klägerin zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann bis zu seinem Tod gewohnt hatte. Die Klägerin blieb in dem Einfamilienhaus wohnen. Sie übertrag aber das Eigentum an dem Einfamilienhaus am 15.10.2014 auf ihre Tochter und behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor, so dass die Klägerin auch weiterhin in dem Haus wohnte. Das Finanzamt machte aufgrund der Übertragung vom 15.10.2014 die Steuerbefreiung für den geerbten Miteigentumsanteil rückgängig.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim restriktiv ausgelegt wird. Steuerlich schädlich wäre es auch, wenn der Vater sein Kind als Erbe des Familienheims eingesetzt hätte und seiner Ehefrau einen lebenslangen Nießbrauch als Vermächtnis zugewendet hätte. Denn der selbstnutzende Ehegatte wäre nicht Eigentümer, während das Kind das Familienheim nicht selbstnutzen würde.
Quelle: BFH, Urteil v. 11.7.2019 – II R 38/16
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.01.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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