14.12.2021
Die Vererbung einer Doppelhaushälfte, die vom Erblasser selbst genutzt wurde und neben der vom Erben genutzten anderen Doppelhaushälfte liegt, ist erbschaftsteuerfrei, wenn der Erbe die geerbte Doppelhaushälfte mit seiner bereits vorhandenen Doppelhaushälfte verbindet und er die geerbte Doppelhaushälfte zur unverzüglichen Selbstnutzung bestimmt. Dies setzt grundsätzlich eine Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten voraus, es sei denn, es sind gravierende Baumängel vorhanden und der Erbe bemüht sich um eine Beseitigung der Mängel in angemessener Weise.
Hintergrund: Die Vererbung eines Familienheims, d. h. einer vom Erblasser selbst genutzten Immobilie, ist erbschaftsteuerfrei, wenn der Erbe die Immobilie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt und soweit das Familienheim eine Wohnfläche von 200 m² nicht übersteigt.
Sachverhalt: Der Kläger und sein Vater lebten in einem Doppelhaus und bewohnten jeweils eine Hälfte. Der Vater starb im Oktober 2013 und vererbte seine Doppelhaushälfte an den Kläger. Der Kläger verband beide Hälften miteinander und begann im Herbst 2014 mit der Entrümpelung, nutzte die geerbte Doppelhaushälfte aber zunächst noch nicht selbst, da in der geerbten Doppelhaushälfte Feuchtigkeitsschäden entdeckt wurden. Erst ab August 2016 nutzte der Kläger die geerbte Doppelhaushälfte zu eigenen Wohnzwecken. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, weil der Kläger die geerbte Doppelhaushälfte nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt hatte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob der Kläger die Beseitigung der Feuchtigkeit nach der Verkehrsanschauung angemessen gefördert hat. Er ist nicht verpflichtet, alles technisch Denkbare wie z.B. Trocknungsgeräte einzusetzen, um den Mangel schnellstmöglich zu beseitigen. Der BFH macht deutlich, dass kein allzu strenger Maßstab bei der Beseitigung von Baumängeln an einer geerbten Immobilie angelegt werden darf. Es kommt auf die Verkehrsanschauung an, so dass eine angemessene Förderung des Baufortschritts genügt.
Sollte im Streitfall eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung zu bejahen sein, muss das FG noch prüfen, ob die geerbte Doppelhaushälfte eine Fläche von mehr als 200 m² aufwies. Falls ja, wäre die Steuerfreiheit nur teilweise zu gewähren, bei einer Fläche von 300 m² also nur zu 2/3.
Quelle: BFH, Urteil v. 6.5.2021 - II R 46/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.12.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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