12.05.2021
Ein Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer auf Grundlage des sog. Sanierungserlasses der Finanzverwaltung ist nicht mehr zulässig, da der Sanierungserlass mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig ist. Insoweit besteht auch kein Vertrauensschutz des Unternehmers mehr. Der Unternehmer kann sich vielmehr auf die gesetzliche Neuregelung über die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen stützen; dies setzt jedoch voraus, dass die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist.
Hintergrund: Ein Sanierungsgewinn entsteht beim Unternehmer, wenn ein Gläubiger auf seine Forderung verzichtet. Der Unternehmer muss dann nämlich seine gegenüber dem Gläubiger bestehende Verbindlichkeit gewinnerhöhend ausbuchen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte hierzu im Jahr 2003 einen sog. Sanierungserlass veröffentlicht, nach dem die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer erlassen werden kann. Dieser Sanierungserlass wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) aber als rechtswidrig angesehen, weil es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlte. Der Gesetzgeber hat daraufhin im Jahr 2018 eine Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne eingeführt, die auf Antrag auch für Sanierungsgewinne gilt, die vor dem Jahr 2018 entstanden sind.
Sachverhalt: Beim Kläger entstand im Jahr 2011 ein Sanierungsgewinn, nachdem eine Gläubigerbank auf eine Forderung in Höhe von 500.000 € verzichtet hatte. Der Steuerbescheid des Klägers für 2011, in dem der Sanierungsgewinn enthalten war, wurde bestandskräftig. Der Kläger beantragte auf der Grundlage des damaligen Sanierungserlasses des BMF einen Erlass der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuern. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, weil es die Voraussetzungen des Sanierungserlasses des BMF als nicht erfüllt ansah. Gegen diesen Ablehnungsbescheid klagte der Kläger.
Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) wies die Klage ab:
Hinweise: Hätte der Gläubigerverzicht im Jahr 2011 die damaligen Voraussetzungen des Sanierungserlasses des BMF erfüllt, hätte das Finanzamt die Steuern auf den Sanierungsgewinn erlassen. Aufgrund der Dauer des anschließenden Rechtsstreits verschlechterte sich jedoch die Rechtsposition des Klägers, da der BFH den Sanierungserlass als rechtswidrig einstufte.
Die Neuregelung über die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nutzte dem Kläger nichts, weil er – aus damaliger Sicht nachvollziehbar – den Steuerbescheid für 2011 hatte bestandskräftig werden lassen. Der Gesetzgeber hat eine Aufrollung der Altfälle nicht vorgesehen. Hätte der Kläger den Steuerbescheid mit einem Einspruch angefochten und diesen Einspruch offengehalten, bis über seinen Antrag auf Erlass der Steuern entschieden worden ist, hätte er von der Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen profitiert.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.3.2021 - 5 K 1689/20; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.05.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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