12.05.2021

Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinn in sog. Alt-Fällen

Ein Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer auf Grundlage des sog. Sanierungserlasses der Finanzverwaltung ist nicht mehr zulässig, da der Sanierungserlass mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig ist. Insoweit besteht auch kein Vertrauensschutz des Unternehmers mehr. Der Unternehmer kann sich vielmehr auf die gesetzliche Neuregelung über die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen stützen; dies setzt jedoch voraus, dass die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist.

Hintergrund: Ein Sanierungsgewinn entsteht beim Unternehmer, wenn ein Gläubiger auf seine Forderung verzichtet. Der Unternehmer muss dann nämlich seine gegenüber dem Gläubiger bestehende Verbindlichkeit gewinnerhöhend ausbuchen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte hierzu im Jahr 2003 einen sog. Sanierungserlass veröffentlicht, nach dem die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer erlassen werden kann. Dieser Sanierungserlass wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) aber als rechtswidrig angesehen, weil es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlte. Der Gesetzgeber hat daraufhin im Jahr 2018 eine Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne eingeführt, die auf Antrag auch für Sanierungsgewinne gilt, die vor dem Jahr 2018 entstanden sind.

Sachverhalt: Beim Kläger entstand im Jahr 2011 ein Sanierungsgewinn, nachdem eine Gläubigerbank auf eine Forderung in Höhe von 500.000 € verzichtet hatte. Der Steuerbescheid des Klägers für 2011, in dem der Sanierungsgewinn enthalten war, wurde bestandskräftig. Der Kläger beantragte auf der Grundlage des damaligen Sanierungserlasses des BMF einen Erlass der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuern. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, weil es die Voraussetzungen des Sanierungserlasses des BMF als nicht erfüllt ansah. Gegen diesen Ablehnungsbescheid klagte der Kläger.

Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) wies die Klage ab:

  • Ein Erlass der Steuern auf der Grundlage des Sanierungserlasses des BMF aus dem Jahr 2003 scheidet aus, weil der Sanierungserlass des BMF keine gesetzliche Grundlage hatte und deshalb rechtswidrig war. Die Entscheidung, ob Steuern auf Sanierungsgewinne zu erlassen sind, hätte der Gesetzgeber treffen müssen und nicht die Finanzverwaltung. Der BFH hat den Sanierungserlass daher als rechtswidrig angesehen.
  • Zwar hat die Finanzverwaltung im Anschluss an die Entscheidung des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes ein Schreiben für Altfälle veröffentlicht. Aber auch dieses Schreiben ist rechtswidrig; denn auch hierfür hätte es nach einer weiteren Entscheidung des BFH einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Das BMF hat hierauf zwar mit einem sog. Nichtanwendungsschreiben reagiert; an dieses Nichtanwendungsschreiben sind die Finanzgerichte aber nicht gebunden.
  • Zwar kann sich der Kläger grundsätzlich auf die neue gesetzliche Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne berufen, da die Steuerbefreiung auch für Sanierungsgewinne vor dem Jahr 2018 gilt. Die Steuerbefreiung wirkt sich aber bei der Steuerfestsetzung, also im Steuerbescheid, aus, während über den Steuererlass in einem gesonderten Billigkeitsverfahren und damit außerhalb des Steuerbescheids zu entscheiden war. Der Steuerbescheid für 2011 war aber nicht Gegenstand des aktuellen Klageverfahrens und zudem bereits bestandskräftig.

Hinweise: Hätte der Gläubigerverzicht im Jahr 2011 die damaligen Voraussetzungen des Sanierungserlasses des BMF erfüllt, hätte das Finanzamt die Steuern auf den Sanierungsgewinn erlassen. Aufgrund der Dauer des anschließenden Rechtsstreits verschlechterte sich jedoch die Rechtsposition des Klägers, da der BFH den Sanierungserlass als rechtswidrig einstufte.

Die Neuregelung über die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen nutzte dem Kläger nichts, weil er – aus damaliger Sicht nachvollziehbar – den Steuerbescheid für 2011 hatte bestandskräftig werden lassen. Der Gesetzgeber hat eine Aufrollung der Altfälle nicht vorgesehen. Hätte der Kläger den Steuerbescheid mit einem Einspruch angefochten und diesen Einspruch offengehalten, bis über seinen Antrag auf Erlass der Steuern entschieden worden ist, hätte er von der Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen profitiert.
 

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.3.2021 - 5 K 1689/20; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.05.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

12.05.2021

NWB Rechnungswesen - BBK

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